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Gesundheitsbezogene Werbung für NEM
Landgericht hält Daosin-Werbung für unzulässig
Verspricht Stada mit der Werbeaussage, Daosin-Tabletten „unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins“ zu viel? Die Verbraucherzentrale NRW meint: Ja, denn dies sei eine Werbung mit einem unzulässigen Gesundheitsbezug. Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern recht. Stada hat bereits Berufung eingelegt.
Viele Nahrungsergänzungsmittel (NEM) zielen auf gesundheitsbewusste Verbraucher:innen. Den Produkten werden oftmals gesundheitsfördernde oder zumindest gesundheitsunterstützende Wirkungen nachgesagt, doch nicht immer sind diese auch wissenschaftlich erwiesen. Klar ist aber: Hersteller von NEM, die überzeugt sind, dass ihre Kapseln, Pulver oder Pillen die Gesundheit positiv beeinflussen, müssen bei der Werbung vorsichtig sein. Schließlich gilt hier europaweit die Health-Claims-Liste. Lediglich die in dieser Liste aufgeführten Aussagen zu bestimmten Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln, dürfen in der Werbung verwendet werden. Und das sind lediglich Aussagen, die sich auf normale Körperfunktionen beziehen. Gibt es einen solchen Claim nicht, sind gesundheitsbezogene Aussagen tabu. Damit sind zum Beispiel auch Aussagen verboten, die vermitteln, dass Nahrungsergänzungsmittel Krankheiten vorbeugen, heilen oder lindern können.
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Wettbewerber und Verbraucherschützer haben ein Auge auf mögliche Fehltritte. So ist auch die Verbraucherzentrale NRW auf eine Werbung des Unternehmens Stada aufmerksam geworden. Und zwar die Werbung für seine Daosin-Kapseln – ein NEM mit dem Enzym Diaminoxidase, kurz DAO. Das Enzym soll Menschen mit Histaminintoleranz helfen, für sie kritische Lebensmittel und Getränke besser zu vertragen.
Beispielsweise auf der Webseite für Daosin ist zu lesen: „DAOSiN® Tabletten unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins“. Und genau diese Aussage befand die Verbraucherzentrale nach einer Prüfung für unzulässig. Denn: Die Wirksamkeit von DAO-Tabletten bei einer Histaminintoleranz ist wissenschaftlich umstritten. Entsprechend gebe es in der Health-Claims-Liste auch noch keinen Eintrag dazu. Damit ist eine Werbeaussage mit Gesundheitsbezug schlichtweg unzulässig.
Stada: Nur eine technische Angabe
Stada sieht dies anders. Hier entgegnete man, es handele sich nicht um eine gesundheitsbezogene, sondern um eine technische Angabe. Da die Verbraucherzentrale vor Gericht zog, musste das Landgericht Frankfurt/Main entscheiden. Wie die Verbraucherzentrale nun mitteilt, bestätigte das Gericht ihre Rechtsauffassung. Es handele sich durchaus um eine unzulässige Werbeaussage mit Gesundheitsbezug: „Denn der menschliche Darm ist kein Reagenzglas, in dem sich irgendeine Reaktion losgelöst vom Körper vollzieht.“
Gegen das Urteil des Landgerichts (Az. 3-12 O 28/22) hat Stada bereits Berufung eingelegt.
Die Verbraucherzentrale hat auch noch einen Tipp für Menschen mit Verdacht auf Histaminintoleranz parat: „Statt auf Verdacht Nahrungsergänzungsmittel mit fragwürdigen Wirkungsversprechen zu schlucken, sollten Betroffene lieber erst einmal mit ihrem Arzt, ihrer Ärztin oder einer Ernährungsberatung sprechen.“ Denn es gebe keine verlässliche Methode, um eine Histaminintoleranz eindeutig zu diagnostizieren.
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