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Einstweilige Verfügung
ADG muss E-Rezept-Funktion von Red Medical wieder freischalten
ADG-Anwender:innen können E-Rezepte wieder über TI-Anschluss von RED verarbeiten. Das Landgericht Mannheim erließ jetzt eine einstweilige Verfügung, wonach ADG die zunächst per Update installierte Sperrung der E-Rezept-Funktion für TI-Kunden von RED wieder aufheben muss. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, ADG kann noch Berufung einlegen.
Zwischen ADG und Red Medical knirscht es. Hintergrund ist, dass der Warenwirtschaftssystem-Anbieter mit einem Update die E-Rezept-Verarbeitung bei Kunden, die von Red an die Telematikinfrastruktur angebunden sind, gesperrt hatte. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung – nun feiert Red einen ersten Teilerfolg: Das Landgericht Mannheim erließ laut einer Pressemitteilung des Unternehmens eine einstweilige Verfügung, wonach ADG die Sperrung jedenfalls vorläufig wieder aufheben muss. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, ADG kann noch Berufung einlegen.
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„Nach dem besagten ADG-Update war es RED-Kunden nicht mehr möglich, E-Rezepte zu verarbeiten – es sei denn, sie hätten das TI-Basispaket von ADG erworben, das neben der entsprechenden E-Rezept-Freischaltung auch einen lokalen Konnektor und einen eigenen VPN-Zugangsdienst beinhaltet“, fasst Red zusammen. „Der isolierte Erwerb der Lizenz für die Nutzung des entsprechenden TI-Softwaremoduls war ohne Konnektor nicht möglich.“ Das Gericht habe festgestellt, dass ADG den Apotheken die Nutzung ihres Konnektors zur Anbindung an die TI „in unlauterer Weise aufdränge“. Damit sei Red nicht mehr in der Lage, die eigene Leistung durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.
„Ich freue mich sehr, dass das Gericht im Wesentlichen unserer Rechtsauffassung gefolgt ist“, sagt Red-Geschäftsführer Jochen Brüggemann dazu. „Es zeigt sich erneut, wie wichtig der kürzlich in Kraft getretene § 332a SGB V für den Wettbewerb und den Digitalisierungsfortschritt im Gesundheitswesen ist. Ich kann mich immer nur wiederholen: Die Zukunft des TI-Konnektors liegt im Rechenzentrum.“
Besagter § 332a SGB V schreibt vor, dass Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme etwa für Praxen, Krankenhäuser und Apotheken „die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste“ sicherstellen müssen, die von der Gematik zugelassen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind. Die Anbindung hat demnach ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer zu erfolgen. Eingeführt hatte der Gesetzgeber diesen Passus erst Ende vergangenen Jahres mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz.
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