Neue Abrechnung für Covid-19-Impfstoffe

Trotz Verzögerung: Ansprüche auf Honorar für Impfstoffe gehen nicht unter

Hamburg - 16.02.2023, 10:46 Uhr

Noch sind die neuen Abrechnungswege für COVID-19-Impfstoffe nicht geklärt. Apotheken müssen sich deshalb aber nicht um ihre Vergütung sorgen. (Foto: MoiraM / AdobeStock)

Noch sind die neuen Abrechnungswege für COVID-19-Impfstoffe nicht geklärt. Apotheken müssen sich deshalb aber nicht um ihre Vergütung sorgen. (Foto: MoiraM / AdobeStock)


Noch immer sind nicht alle Details der neuen Wege zur Abrechnung für den Umgang mit COVID-19-Impfstoffen geklärt und darum fließt noch kein Geld an die Apotheken. Doch der Hamburger Apothekerverein beruhigt seine Mitglieder: Die Ansprüche gehen nicht unter. Zugleich sollten die Apotheken auch den Großhandel um Geduld bitten.

Der Gesetzgeber hatte die Vergütung der Apotheken für den Umgang mit COVID-19-Impfstoffen im Dezember mit dem „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ neu geregelt. Die Neuerung gilt seit Januar, aber noch immer sind nicht alle Abrechnungsdetails geklärt, die sich daraus ergeben. Dies führt zu Verunsicherung in den Apotheken und zu vielen Nachfragen bei den Apothekerverbänden. Der Hamburger Apothekerverein hat daher am gestrigen Mittwoch in einem Rundschreiben über den Stand des Abrechnungsprozederes informiert.

Die Höhe der Vergütungen der Apotheken für COVID-19-Impfstoffe und für Impfzertifikate sowie des Großhandels für die Impfstoffe ergeben sich aus der Übergangsregelung in § 421 Abs. 1 bis 4 SGB V. Für die Impfstoffe erhalten die Apotheken 7,58 Euro plus Mehrwertsteuer für jede abgegebene Durchstechflasche oder selbst verabreichte Impfdosis.

Details zwischen Kostenträgern und Rechenzentren stehen aus

Nach Angaben des Hamburger Apothekervereins rechnen die Apotheken diese Vergütungen monatlich über ihr Rechenzentrum ab, jeweils spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat, für den Januar 2023 also spätestens bis Ende April 2023. Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) müsse noch entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers die Details zur Abrechnung zwischen den Apothekenrechenzentren und den Kostenträgern festlegen. Dies sind das BAS und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV e. V.). Daraus ergebe sich eine Verzögerung der Zahlungsflüsse von den Kostenträgern über die Rechenzentren zu den Apotheken. Zugleich bekräftigt der Hamburger Apothekerverein, dass die Ansprüche der Apotheken von dieser Verzögerung unberührt bleiben und nicht untergehen. Der Gesetzgeber habe diesen Ablauf vorgegeben. Die Apothekerverbände hätten darauf keinen Einfluss.

Großhandel soll warten

Der Hamburger Apothekerverein empfiehlt seinen Mitgliedern, Kontakt zu ihrem pharmazeutischen Großhandel aufzunehmen, um zu erreichen, dass der Großhandel seine Ansprüche auf die Vergütung für abgegebene COVID-19-Impfstoffe gegenüber der Apotheke erst dann geltend macht, wenn die Apotheke ihrerseits die Vergütung vom BAS und vom PKV e. V. über das Rechenzentrum erhalten hat. Denn das Honorar für die Leistung des Großhandels fließt über die belieferte Apotheke.

Anmerkung der Redaktion vom 16. Februar 2022, 16:00 Uhr: Inzwischen heißt es von Deutschen Apothekerverband, das BAS habe erklärt, die Anpassungen sollten in den kommenden Tagen umgesetzt sein, sodass im März alle erbrachten Leistungen abgerechnet sein dürften.


Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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