- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Was Apotheker zum Wegfall...
Fragen und Antworten
Was Apotheker zum Wegfall der Höchstmengenregelung wissen müssen
Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Wegfall der Höchstmengenregelung bei Betäubungsmittelverschreibungen zugestimmt. Doch ab wann gilt das eigentlich und was ändert sich sonst noch?
Das „A“ auf Betäubungsmittelrezepten ist bald Geschichte. Die Apotheker:innen werden den Buchstaben wohl kaum vermissen. Er kennzeichnet bekanntermaßen, dass der Arzt oder die Ärztin die vorgegebene Menge, die von einem bestimmten Wirkstoff innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, überschreitet. Das passiert bei manchen Wirkstoffen schon bei der Verordnung einer N3. Allerdings wird das „A“ oft vergessen. Wenn in der Apotheke bei der Rezeptkontrolle das fehlende „A“ nicht auffällt, droht eine Nullretaxation. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun einem Verordnungsentwurf zugestimmt, mit dem die zugrundeliegende Höchstmengenregelung wegfällt und somit auch das leidige „A“. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:
Mehr zum Thema
Änderung der BtMVV
Länderausschuss will BtM-Höchstmengenregelung beibehalten
Änderung der BtMVV
Bundesrat stimmt Wegfall der Höchstmengenregelung zu
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die Verordnung muss noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tritt dann im Wesentlichen am 8. April 2023 in Kraft.
Fällt die Höchstmengenregelung auch für Zahn- und Tierärzte weg?
Ja, die Höchstmengenregelung fällt für Ärzte, Zahn- und Tierärzte weg. Die §§ 2, 3 und 4 der BtMVV werden entsprechend angepasst.
Fällt die Höchstmengenregelung für alle Wirkstoffe weg?
Die Höchstmengenregelung fällt für alle Wirkstoffe weg, die vom jeweiligen Arzt verschrieben werden können. Für Humanmediziner sind das beispielsweise alle in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.
Was ist mit den Mengenbeschränkungen für den Sprechstundenbedarf?
Die Empfehlung, dass die Vorratshaltung für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten soll, bleibt unverändert. Diamorphin darf der Arzt weiterhin bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.
Was ändert sich bei Substitutionsrezepten?
Die erleichterten Pandemieregeln bei der Substitution, die im Zuge der Corona-Pandemie galten, werden verstetigt. Damit können Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten anstelle des Überlassens von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch diese auch weiterhin zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage verschreiben. Vor der Pandemie waren es zwei Tage beziehungsweise ein Wochenende oder Feiertage gewesen. Es entfällt zudem die Regelung, dass höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche an die Patientin oder den Patienten ausgehändigt werden darf. Damit fällt auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen in bestimmten Fällen mit dem Buchstaben „Z“ weg.
3 Kommentare
Zustimmung
von J.M.L. am 18.02.2023 um 9:26 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Unglaublich!
von Thomas Eper am 17.02.2023 um 17:17 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Unglaublich
von Petra Minx am 20.02.2023 um 8:57 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.