Ein Fertigarzneimittel im Defekturmaßstab muss eindeutig, gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden. Alle Angaben – auch zu Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen – müssen in deutscher Sprache erfolgen. Dabei sind auf dem Behältnis folgende Angaben notwendig:
(1) Bezeichnung des Arzneimittels gefolgt von der Angabe der Stärke und der Darreichungsform
Die Stärke muss als Massen- oder Konzentrationsangabe mit Maßeinheit erfolgen. Der Patientenname muss bei Defekturen nicht angegeben werden. Soweit zutreffend, muss aber ein Hinweis erfolgen, dass das Arzneimittel zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist.
(2) Wirkstoffe
Zur Angabe der Wirkstoffe sollen die Internationalen Freinamen (INN) verwendet werden. Diese von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Namen für Wirkstoffe sind im Gegensatz zu Markennamen allgemein zugänglich und nicht geschützt.
(3) Verwendungszweck (bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln)
(4) Art der Anwendung
Bei Lösungen zur Einnahme erfolgt der Hinweis „Zum Einnehmen“, bei Dermatika „Zum Auftragen auf die Haut“ und bei Suppositorien „Zum Einführen in den After“.
(5) die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B.“
(6) das Verfallsdatum mit dem Hinweis „verwendbar bis“ oder mit der Abkürzung „verw. bis“
Das Verfallsdatum ist mit Monat und Jahr anzugeben. Ist die Haltbarkeit nach dem Öffnen begrenzt, muss zudem eine Aufbrauchsfrist nach Anbruch angegeben werden.
(7) Hinweis „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“
(8) Hinweis „Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren!“
(9) Allgemeine Hinweise und Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen
Dazu zählt z. B. bei Suspensionen oder Emulsionen die Angabe „Vor Gebrauch schütteln“. Auch Angaben zur Lagerung sowie ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Beseitigung von nicht verwendetem Arzneimittel zählen hierzu.
(10) Analgetika-Warnhinweis
Bei nicht verschreibungspflichtigen Analgetika zur oralen bzw. rektalen Anwendung muss ein Warnhinweis auf das Behältnis geschrieben werden. Dies gilt unter anderem für Ibuprofen- und Paracetamol-haltige Zubereitungen. Der entsprechende Warnhinweis lautet: „Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder dem Apotheker empfohlen!“
(11) Name und Anschrift der herstellenden Apotheke
Weichen die Daten von der abgebenden Apotheke ab, so wird empfohlen, auch diese Angaben bei der Kennzeichnung zu berücksichtigen.
(12) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl
(13) Wirkstoffe nach Art und Menge, sonstige Bestandteile nach der Art
Zur Angabe von Masse und Volumen sind die gesetzlichen Einheiten zu verwenden. Die Angabe einer Menge ohne Einheit oder mit dem lateinischen Zusatz „ad“ ist nicht erlaubt.
Weiterhin müssen alle verwendeten Hilfsstoffe angegeben werden, die alleinige Angabe einer verwendeten Grundlage ist nicht ausreichend. Auch bei der Verwendung eines Fertigarzneimittels reicht der Name des Fertigarzneimittels nicht aus, alle einzelnen Substanzen müssen genannt werden.
(14) Dosierung
Die Gebrauchsanweisung inklusive Dosierung muss auf dem Etikett angegeben werden, damit – wie oben erwähnt – die Packungsbeilage entfallen kann.
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