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Verordnungsentwurf
Praxisbegleitender Unterricht soll dauerhaft digital möglich werden
Nach dem Willen des BMG sollen angehende Apothekerinnen und Apotheker den praxisbegleitenden Unterricht im praktischen Jahr (PJ) künftig regulär digital absolvieren können. Und auch Vorlesungen sollen als Online-Formate ausdrücklich zulässig sein. Einen Entwurf einer Verordnung, mit der unter anderem die apothekerliche Approbationsordnung entsprechend angepasst werden soll, hat das Ministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet.
Wer nach dem universitären Teil des Pharmaziestudiums das praktische Jahr nicht an einem Studienstandort absolviert, hat ein Problem: Um den praxisbegleitenden Unterricht zu besuchen, der vielerorts in zwei Blöcken à zwei Wochen angeboten wird, müssen die Pharmaziepraktikantinnen und -praktikanten dann weite Wege in Kauf nehmen. Wen es vollends in die Peripherie verschlagen hat, der benötigt möglicherweise sogar eine Unterkunft – mit der bescheidenen Ausbildungsvergütung, die es im PJ gibt, ist das für viele schwer zu stemmen.
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Doch aufgrund der während der Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen waren die Kammern in den vergangenen drei Jahren gezwungen, auf Online-Formate umzusatteln. Nun will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Weg frei machen, um solche Angebote dauerhaft möglich zu machen: Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe“, die das BMG jetzt dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, will es unter anderem für alle Ausbildungen der Heilberufe digitale Unterrichtsformate erlauben – das betrifft auch das Pharmaziestudium, konkret Vorlesungen und den praxisbegleitenden Unterricht im PJ. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie hätten gezeigt, „welche Bedeutung digitale Lehrformate für Studium und Ausbildung haben können und dass es sinnvoll sein kann, die klassischen Lehrformate um digitale Elemente zu ergänzen“, schreibt das Ministerium einleitend. Und so will es in § 4 Absatz 4 AAppO (Praktische Ausbildung) folgenden Satz einfügen:
„Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden.“
„Die Ergänzung regelt, dass auch Vorlesungen des begleitenden Unterrichts in digitaler Form durchgeführt werden können (z.B. mit Hilfe von Videokonferenzen)“, erläutert das Ministerium. „Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, dabei sind auch die Belange der Studierenden, die das praktische Jahr nicht am Studienort durchführen und sowohl Anreise- als auch Unterbringungskosten haben, zu berücksichtigen.“
Zudem soll § 2 Absatz 2 AAppO (Universitätsausbildung) um folgenden Satz ergänzt werden:
„Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.“
„Bei Vorlesungen besteht in der Regel nur ein begrenzter persönlicher Kontakt zwischen Lehrkraft und Studierenden, so dass sie grundsätzlich in einem begrenzten Umfang auch für eine rein digitale Durchführung geeignet sind“, schreibt das BMG in der Begründung zum Entwurf. Als digitales Format für Vorlesungen eignet sich demnach vor allem eine Online-Videokonferenz, um Studierenden die Möglichkeit einer Interaktion mit den Lehrenden während der Vorlesung zu erhalten.
Bei Seminaren hingegen sei der persönliche Austausch zwischen Lehrkraft und Studierenden sowie der Studierenden untereinander wichtig. „Deshalb ist im Sinne einer Hybrid-Lehre vorgesehen, dass Seminare durch digitale Lehrformate begleitet werden können“, so das Ministerium. „Dies bedeutet, dass die Vorteile von Präsenzveranstaltungen und E-Learning im Sinne eines integrierten Lernens kombiniert und fachlich aufeinander abgestimmt werden.“
Praktische Lehrveranstaltungen seien jedoch nicht durch digitale Lehrformate zu ersetzen, heißt es weiter, da die praktische Durchführung insbesondere von Arbeiten im Labor gewährleistet sein müsse. „Bei einer Begleitung der praktischen Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate bleibt der Kern dieser Lehrveranstaltung – nämlich der Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten – jedoch erhalten.“
Nun ist die Länderkammer am Zug: Sie muss der Verordnung zustimmen, bevor sie im Bundesgesetzblatt erscheinen kann. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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