MAGS NRW sorgt für Verwirrung

Dürfen Apotheken Coronatests für Selbstzahler anbieten?

Stuttgart - 01.03.2023, 09:15 Uhr

Ab dem 1. März nur noch für Selbstzahler: Corona-Schnelltests. (Foto: IMAGO / Müller-Stauffenberg)

Ab dem 1. März nur noch für Selbstzahler: Corona-Schnelltests. (Foto: IMAGO / Müller-Stauffenberg)


Ab dem heutigen Mittwoch ist Schluss mit kostenlosen Corona-Tests. Wer einen Test möchte oder braucht, muss diesen aus eigener Tasche bezahlen. Doch dürfen Apotheken solche Tests überhaupt noch anbieten? Ein Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen sorgte diesbezüglich für Verwirrung.

Nachdem der Kreis der Anspruchsberechtigten für kostenlose Coronatests in den vergangenen Monaten immer mehr zusammenschrumpfte, ist es ab dem heutigen Mittwoch endgültig vorbei mit den sogenannten Bürgertests. Viele Apotheken haben bereits angekündigt, ihre Testzentren nun schließen zu wollen, einzelne wollen weitertesten – auf Selbstzahlerbasis. Doch eine Information des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) stiftete diesbezüglich Verwirrung und ließ Zweifel aufkommen, ob dies überhaupt erlaubt sei.

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In der Sammelmail war Folgendes zu lesen:


„Ich möchte Sie heute ferner darauf hinweisen, dass auch ein Testen der Selbstzahler ab dem 1.3.2023 nicht länger erfolgen darf, da auch der §3b der Coronateststrukturverordnung – und somit die Rechtsgrundlage – zum 1. 3. 2023 wegfällt.“

Sammelmail des MAGS NRW


Laut dem Apothekerverband Westfalen-Lippe hat das Gesundheitsministerium NRW hingegen mitgeteilt, dass Apotheken in NRW auch über den 28. Februar 2023 hinaus Testungen auf Selbstzahler-Basis anbieten können. Coronatests werden bundesweit als apothekenübliche Dienstleistung gemäß Art. 1a Abs. 11 ApoBetrO eingeschätzt und können daher auch in NRW weiterhin in Apotheken angeboten werden. Durch die zum 1. März 2023 in Kraft tretende veränderte Teststrukturverordnung des Landes NRW entfallen alle Regelungen, die Selbstzahlertests in Apotheken hätten einschränken können, erklärt eine AVWL-Sprecherin. 

Was allerdings tatsächlich zumindest in NRW wegfallle, sei die Rechtsgrundlage für das Testen außerhalb der Apotheke. Testungen außerhalb der Apothekenbetriebsräume seien nicht mehr ohne weiteres möglich, heißt es dazu vom AVWL. Durch den Wegfall aller Regelungen zur Ausführung der Tests in der neuen Teststrukturverordnung sei auch jene entfallen, die das Testen außerhalb der Apothekenbetriebsräume gestattet.

Was heißt das für alle andere Bundesländer?

Für Apotheken heißt das, dass sie bundesweit über den 1. März hinaus Coronatests als apothekenübliche Dienstleistung im Rahmen des Apothekenbetriebs anbieten dürfen, aber eben nur noch gegen Geld. Abgerechnet werden können sie nicht mehr. Ob nur in den Apothekenräumen oder auch außerhalb getestet werden darf, hängt von den jeweiligen Landesverordnungen ab und ist mit den zuständigen Behörden zu klären.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Vielleicht etwas zu "absolut"

von D. Effertz am 01.03.2023 um 12:41 Uhr

Hallo liebes DAZonline Team,

"Für Apotheken heißt das, dass sie bundesweit über den 1. März hinaus Coronatests als apothekenübliche Dienstleistung im Rahmen des Apothekenbetriebs anbieten dürfen, aber eben nur noch gegen Geld."

Das ist vielleicht etwas zu "forsch", denn die Aussage täuscht darüber hinweg, dass es sich bei Coronatests nicht zwingend um apothekenübliche Leistungen handelt. Sie schreiben selbst:
"Coronatests werden bundesweit als apothekenübliche Dienstleistung gemäß Art. 1a Abs. 11 ApoBetrO eingeschätzt und können daher auch in NRW weiterhin in Apotheken angeboten werden."

"Eingeschätzt" durch die zuständigen Behörden im Rahmen deren behördlichen Ermessens. In der Pandemie und solange die entsprechende TestVO gültig war, war die Leistung zweifelsohne üblich. Vereinzelte Aufsichten könnten allerdings die Meinung vertreten, dass dies in Nicht-Pandemiezeiten dann doch eher wieder unüblich wäre. Wünschenswert wäre hier eine einheitliche Linie, aber wir kennen das Thema mit der Länderzuständigkeit. Insofern möchte ich einfach auf dieses - vermutlich kleine - "Restrisiko" hinweisen.

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