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DAZ Fresh-Up: Abrechnung des Botendienstes
Was muss beachtet werden, wie viel darf pro Rezept abgerechnet werden?
Zu Beginn der COVID-19-Pandemie wurde es Apotheken erstmals ermöglicht, einen pauschalen Betrag bei Nutzung des apothekeneigenen Botendienstes abzurechnen. Seit Januar 2021 ist die Botendienstvergütung gesetzlich verstetigt. Die folgende FAQ gibt einen Überblick, was bei der Abrechnung von Botendienst-Gebühren beachtet werden muss und wann diese abgerechnet werden können.
Was kann eine Apotheke bei Nutzung des Botendienstes abrechnen?
Pro Tag und Lieferort darf die Apotheke bei Nutzung des Botendienstes 2,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei mindestens einem der gelieferten Artikel um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Pro Lieferort heißt in diesem Falle pro eigenständiger Wohneinheit – bei mehreren aufgesuchten Wohnungen unter derselben Adresse darf daher auch mehrfach die Botendienstgebühr abgerechnet werden.
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Bei Namensgleichheit mehrerer Parteien, die am gleichen Liefertag aufgesucht werden, empfiehlt es sich, auf dem Rezept zu vermerken, dass es sich um unterschiedliche Haushalte handelt, um einer Retaxierung vorzubeugen. Pro Tag bedeutet „pro Kalendertag“ – nicht pro 24 Stunden. Die einmalige Pauschale von 250 Euro pro Apotheke dürfte seit Beginn der Pandemie jede Apotheke abgerechnet haben.
Wie ist die Botendienst-Pauschale abzurechnen?
Gemäß Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband wird das Rezept pro Lieferort und -tag folgendermaßen bedruckt:
Im PZN-Feld: Sonder-PZN 06461110
• Im Feld „Faktor“: 1
• Im Feld „Taxe“: 298 (seit 1. Januar 2021: 2,50 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt.)
In welche Zeile wird die Sonder-PZN für den Botendienst gedruckt?
Die Sonder-PZN für den Botendienst wird nach allen anderen PZN, also an letzter Stelle gedruckt. Normalerweise wird dies durch die Apothekensoftware automatisch umgesetzt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Sonderkennzeichen auch händisch aufgebracht werden. Dazu wird wie oben beschrieben als Faktor „1“ und im Feld Taxe 298 eingetragen. Bei vollständig handschriftlicher Ausfällung müssen diese 2,98 Euro auch im Gesamtbruttopreis enthalten sein.
Können Botendienstgebühren auch für Privatrezepte abgerechnet werden?
Nein. Da die Regelungen für die Abrechnung des Botendienstes mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgehalten wurden, gelten diese nur für Rezepte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Botendienstpauschale auch bei der Belieferung von Pflege- und Altenheimen abgerechnet werden?
Nein, die Botendienstgebühr darf unter normalen Umständen bei Pflege- und Altenheimen nicht abgerechnet werden. Ausgenommen davon sind Arzneimittelbestellungen, die von Bewohnern von Pflege- oder Altenheimen in Eigenregie unter Nutzung ihres Rechts auf freie Apothekenwahl durchgeführt werden – also alle Bestellungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die außerhalb des Heimbelieferungsvertrages vorgenommen werden.
Kann die Botendienstgebühr auch bei Lieferungen, die ausschließlich Medizinprodukte, OTC-Artikel oder Hilfsmittel enthalten, abgerechnet werden?
Nein, die Regelung für die Botendienstgebühr bezieht sich eindeutig auf verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Botendienstes. Lieferungen, die ausschließlich Medizinprodukte, Hilfsmittel oder OTC-Arzneimittel enthalten, erlauben daher keine Abrechnung der Botendienstgebühr.
Kann pro Kunde und Liefertag mehr als einmal die Botendienstgebühr abgerechnet werden?
Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Voraussetzung ist, dass die Bestellungen an verschiedene Lieferorte ausgeliefert werden. Wenn begründet werden kann, warum die Lieferung an zwei Lieferorte unumgänglich notwendig ist, sollte dies zu keiner Retaxierung führen.
Worauf muss beim Botendienst grundsätzlich geachtet werden?
Apotheken müssen sich grundsätzlich an die Vorgaben gemäß § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) halten. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
- Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen.
- Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung bei Rx-Arzneimitteln das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder vorher keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
- Lag das Rezept bei Rx-Arzneimitteln nicht in der Apotheke vor, muss es spätestens bei der Überbringung der Arzneimittel an den Boten übergeben werden.
- Hat vorher keine Beratung stattgefunden, muss diese bei der Aushändigung der Arzneimittel erfolgen.
- Die Beratung kann grundsätzlich auch per Telefon (vor Übergabe der Arzneimittel) erfolgen.
Was muss bei der Auslieferung der Arzneimittel beachtet werden?
Arzneimittel müssen so überbracht werden, dass deren Qualität und Wirkung erhalten bleibt. Das bedeutet insbesondere die Berücksichtigung der Temperaturanforderungen der jeweiligen Arzneimittel. Kühlkettenarzneimittel sollten daher mit den notwendigen Kühlungsvorrichtungen versehen werden (Kühlpacks, Kühlbox etc.)
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Muss der Empfang einer Arzneimittellieferung bestätigt werden?
Es gibt zwar keine Vorschrift, die zur Unterschrift bei Auslieferung eines Arzneimittels verpflichtet, jedoch empfiehlt es sich in jedem Fall. Damit kann Ersatzansprüchen und Verlustbehauptungen entgegengewirkt werden. Außerdem kann so auch im Nachhinein bewiesen werden, dass das Arzneimittel ausgeliefert wurde – etwa bei einer Retaxierung.
Gibt es auch Arzneimittel, die nicht ausgeliefert werden dürfen?
Ja, gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO darf eine Lieferung „nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann“.
1 Kommentar
Botendienst
von Ute Schwarz am 13.03.2023 um 17:18 Uhr
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