Teil 2 und 3: Was dürfen PTA?
Im zweiten und dritten Teil geht es darum, welche Tätigkeiten PTA nach den neuen Regelungen konkret ohne Beaufsichtigung durchführen dürfen.
Seit 1. Januar 2023 ist das PTA-Reformgesetz in Kraft, entsprechend gelten seitdem die neuen Regelungen bezüglich der Befugnisse der PTA. Weil es hier offensichtlich Unklarheiten gab, hat die ABDA noch einmal die neuen Vorgaben für die Möglichkeit der Erweiterung der Befugnisse der PTA zusammengefasst. Im folgenden Beitrag geht es darum, unter welchen Voraussetzungen die Pflicht zur Beaufsichtigung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker entfallen kann.
Seit dem 1. Januar 2023 können PTA – unter bestimmten Voraussetzungen – auch selbstständig pharmazeutische Tätigkeiten ausüben und „unter Verantwortung“ arbeiten, d. h. die Pflicht der Beaufsichtigung durch einen Apotheker, d § 3 Abs. 5 Satz 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entfällt dann. Möglich macht dies das sogenannte PTA-Reformgesetz. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflicht zur Beaufsichtigung wegfällt, finden sich in § 3 Abs. 5b ApBetrO.
Weil es diesbezüglich Unklarheiten und daraus resultierend Rückfragen bei der ABDA gab, hat diese die neuen Vorgaben nochmal zusammengefasst (abrufbar auf der ABDA-Webseite).
Kumulative Voraussetzungen für den Entfall der Pflicht der Beaufsichtigung der PTA gemäß § 3 Absatz 5b ApBetrO sind:
Für die erforderliche Dokumentation ist beispielsweise beim Deutschen Apotheker Verlag ein Formular erhältlich, mit dem alle Befugnisse für nicht approbiertes Personal in der Apotheke, inklusive PTA, unter Verantwortung festgehalten werden können. Es umfasst die Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 ApBetrO, Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO, Festlegung zum Entfall der Aufsichtspflicht gemäß § 3 ApBetrO Abs. 5b, 5c.
Zudem hat die ABDA die Arbeitshilfe „Dokumentation der Befugnisse des nicht-approbierten pharmazeutischen Personals“ aktualisiert. Sie ist an die aktuellen Vorgaben angepasst und wurde nun noch an einigen Stellen konkretisiert und um Hinweise zum Umgang ergänzt. Sie ist unter Leitlinien und Arbeitshilfen („Weitere Arbeitshilfen“) auf der ABDA-Webseite abrufbar.
Allerdings gibt es auch pharmazeutische Tätigkeiten, bei denen die Pflicht zur Beaufsichtigung nach wie vor nicht entfallen kann.
Das sind nach § 3 Abs. 5b Satz 3 ApBetrO folgende:
Unter Umständen kann bzw. muss die Befreiung von der Pflicht zur Beaufsichtigung der PTA von der Apothekenleitung auch zurückgenommen werden. Dies ist nach § 3 Abs. 5c ApBetrO der Fall, wenn
Im zweiten und dritten Teil geht es darum, welche Tätigkeiten PTA nach den neuen Regelungen konkret ohne Beaufsichtigung durchführen dürfen.
4 Kommentare
Diskriminierung
von Simon Kuß am 08.03.2023 um 12:36 Uhr
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AW: Diskriminierung
von Widmann am 08.03.2023 um 16:15 Uhr
AW: Diskriminierung
von DAZ-Redaktion am 09.03.2023 um 7:40 Uhr
Ohne Not
von Karl Friedrich Müller am 08.03.2023 um 9:28 Uhr
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