Zusammenfassung der neuen Regelungen (Teil 1)

PTA: Wann darf die Pflicht zur Beaufsichtigung durch eine Apothekerin entfallen?

Stuttgart - 08.03.2023, 07:00 Uhr

Was dürfen PTA seit 1. Januar 2023 und was nicht? Hier gibt es offensichtlich Unklarheiten. (Foto: Schelbert)

Was dürfen PTA seit 1. Januar 2023 und was nicht? Hier gibt es offensichtlich Unklarheiten. (Foto: Schelbert)


Seit 1. Januar 2023 ist das PTA-Reformgesetz in Kraft, entsprechend gelten seitdem die neuen Regelungen bezüglich der Befugnisse der PTA. Weil es hier offensichtlich Unklarheiten gab, hat die ABDA noch einmal die neuen Vorgaben für die Möglichkeit der Erweiterung der Befugnisse der PTA zusammengefasst. Im folgenden Beitrag geht es darum, unter welchen Voraussetzungen die Pflicht zur Beaufsichtigung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker entfallen kann.

Seit dem 1. Januar 2023 können PTA – unter bestimmten Voraussetzungen – auch selbstständig pharmazeutische Tätigkeiten ausüben und „unter Verantwortung“ arbeiten, d. h. die Pflicht der Beaufsichtigung durch einen Apotheker, d § 3 Abs. 5 Satz 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) entfällt dann. Möglich macht dies das sogenannte PTA-Reformgesetz. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflicht zur Beaufsichtigung wegfällt, finden sich in § 3 Abs. 5b ApBetrO.

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Weil es diesbezüglich Unklarheiten und daraus resultierend Rückfragen bei der ABDA gab, hat diese die neuen Vorgaben nochmal zusammengefasst (abrufbar auf der ABDA-Webseite).

Voraussetzungen für den Wegfall der Pflicht zur Beaufsichtigung

Kumulative Voraussetzungen für den Entfall der Pflicht der Beaufsichtigung der PTA gemäß § 3 Absatz 5b ApBetrO sind:

  • Mindestens drei Jahre Berufstätigkeit der PTA in Vollzeit in Apotheken oder entsprechender Umfang in Teilzeit sowie Bestehen der staatlichen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote „gut“
  • Ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung schlechter als „gut“ muss die PTA mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit in Apotheken oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit ausgeübt haben
  • Nachweis eines gültigen Fortbildungszertifikats einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung der PTA
  • Vergewisserung des Apothekenleiters während einer einjährigen Tätigkeit der PTA in seinem Verantwortungsbereich, dass sie pharmazeutische Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann
  • Nach schriftlicher Anhörung der PTA schriftliche oder elektronische Festlegung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt

Hilfen für die Dokumentation

Für die erforderliche Dokumentation ist beispielsweise beim Deutschen Apotheker Verlag ein Formular erhältlich, mit dem alle Befugnisse für nicht approbiertes Personal in der Apotheke, inklusive PTA, unter Verantwortung festgehalten werden können. Es umfasst die Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 ApBetrO, Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO, Festlegung zum Entfall der Aufsichtspflicht gemäß § 3 ApBetrO Abs. 5b, 5c.

Zudem hat die ABDA die Arbeitshilfe „Dokumentation der Befugnisse des nicht-approbierten pharmazeutischen Personals“ aktualisiert. Sie ist an die aktuellen Vorgaben angepasst und wurde nun noch an einigen Stellen konkretisiert und um Hinweise zum Umgang ergänzt. Sie ist unter Leitlinien und Arbeitshilfen („Weitere Arbeitshilfen“) auf der ABDA-Webseite abrufbar.

Pharmazeutische Tätigkeiten, bei denen weiterhin Pflicht zur Beaufsichtigung besteht

Allerdings gibt es auch pharmazeutische Tätigkeiten, bei denen die Pflicht zur Beaufsichtigung nach wie vor nicht entfallen kann. 

Das sind nach § 3 Abs. 5b Satz 3 ApBetrO folgende:

  • Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung
  • Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
  • Abgabe von Betäubungsmitteln
  • Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid
  • Abgabe von Arzneimitteln, die nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 3b Arzneimittelgesetz (AMG) nach Deutschland verbracht werden
  • Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut die Pflicht der Beaufsichtigung entstehen.

Wann kann oder muss die Befreiung zurückgenommen werden?

Unter Umständen kann bzw. muss die Befreiung von der Pflicht zur Beaufsichtigung der PTA von der Apothekenleitung auch zurückgenommen werden. Dies ist nach § 3 Abs. 5c ApBetrO der Fall, wenn

  • die Chefin oder der Chef sich aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr sicher ist, dass die PTA die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann.
  • die oder der PTA hat kein gültiges Fortbildungszertifikat als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung haben.

Teil 2 und 3: Was dürfen PTA?

Im zweiten  und dritten Teil geht es darum, welche Tätigkeiten PTA nach den neuen Regelungen konkret ohne Beaufsichtigung durchführen dürfen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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4 Kommentare

Diskriminierung

von Simon Kuß am 08.03.2023 um 12:36 Uhr

Als männlicher Apotheker fühle ich mich durch den Titel zutiefst diskriminiert...

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Diskriminierung

von Widmann am 08.03.2023 um 16:15 Uhr

Am Internationalen Frauentag so einen Spruch... Traurig, traurig. Aber da sieht man mal wieder wie wenig Verständnis für Gleichberechtigung wirklich vorhanden ist...

AW: Diskriminierung

von DAZ-Redaktion am 09.03.2023 um 7:40 Uhr

Aber Sie sind doch natürlich mitgemeint ;-) Und genau deswegen gendern wir, außer in Überschriften.

Ohne Not

von Karl Friedrich Müller am 08.03.2023 um 9:28 Uhr

Ein Riesenbürokratenfass aufgemacht. Jede Wirklichkeit in den Betrieben ausgeblendet. Schamlos nutzt die ABDA wieder eine Möglichkeit der Gängelung aus.
Wenn die Aufsichtspflicht durchgezogen würde, bräuchte es erheblich mehr Approbierte in den Apotheken. Die gibt es nicht und sind auch nicht bezahlbar

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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