Stellungnahme zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabe-VO

ABDA: Apotheken sollen auch auf Influenza testen dürfen

Stuttgart - 16.03.2023, 15:15 Uhr

Neben COVID-19: Apotheken sollen künftig auch auf Influenza testen dürfen, findet die ABDA. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

Neben COVID-19: Apotheken sollen künftig auch auf Influenza testen dürfen, findet die ABDA. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Das Bundesministerium für Gesundheit möchte ermöglichen, dass künftig Selbsttests auf vier verschiedene Atemwegserkrankungen – SARS-CoV-2, Influenza A und B sowie RSV – an Laien abgegeben werden dürfen. Die ABDA begrüßt das in ihrer Stellungnahme zu einer Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die das regeln soll. Sie findet aber, dass Influenza-Tests in Apotheken nicht nur verkauft, sondern auch durchgeführt werden sollten.

Bislang ist es nicht erlaubt, Vierfach-Kombinationstests (SARS-CoV-2 / Influenza A und B / RSV) zur Selbstanwendung an Laien abzugeben. Hintergrund ist eine Vorschrift in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung in Kombination mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Denn nach § 24 Satz 1 IfSG ist der direkte Nachweis von Influenzaviren meldepflichtig und unterliegt damit dem Arztvorbehalt. Berücksichtigt man zudem § 3 Absatz 4 Satz 1 MPAV, ist auch die Abgabe entsprechender Selbsttests an Laien in Deutschland derzeit ausgeschlossen.

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) möchte dies ändern und hat Anfang des Monats einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vorlegt. Demzufolge soll die Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 MPAV um In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind, erweitert werden – damit wäre auch die Abgabe in Apotheken erlaubt. Aktuell sind dort neben Coronatests noch HIV-Selbsttests gelistet.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die ABDA die geplanten Änderungen.  Hierdurch werde ein niedrigschwelliger Zugang der Bevölkerung zu laientauglichen Tests ermöglicht, die einen Nachweis von Influenzaviren möglich machen. Zutreffend weise die Verordnungsbegründung darauf hin, dass sich die Bevölkerung insbesondere in der Corona-Pandemie daran gewöhnt habe, Infektionsrisiken durch die Anwendung von Selbsttests zu detektieren und potenziell zu minimieren, schreibt die ABDA.

Apotheken auch als Teststelle 

Allerdings findet die ABDA, dass Apotheken nicht nur ermöglicht werden sollte, diese Tests abzugeben, sondern auch, dass sie diese durchführen – analog z. B. der Testung auf COVID-19. Nicht alle Menschen könnten und wollten solche Tests selbst anwenden, sondern vertrauten auf die Durchführung durch sachkundige Dritte, ohne gleich den Arzt aufsuchen zu wollen, begründet die Standesvertretung ihre Forderung. Weiter heißt es in der Stellungnahme: „Dass die Apotheker für die Durchführung derartiger Tests qualifiziert sind, haben sie während der Corona-Pandemie unzweifelhaft bewiesen. Es ist auch nicht begründbar, dass Laien diese Tests selbst durchführen dürfen, Apotheker mit der nötigen Sachkunde derartige Tests hingegen nicht. Mit einer entsprechenden Regelung würde auch ein notwendiger Arztbesuch nicht verhindert ‒ sei es zur diagnostischen Bestätigung des positiven Testergebnisses und zur Einleitung einer evt. erforderlichen Behandlung oder sei es für die Krankschreibung.“

Daher regt die ABDA an, § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu ändern, um eine fachlich überwachte Durchführung patientennaher Tests auf Influenzaviren in der Apotheke zu ermöglichen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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