KBV gegen dauerhaft erweiterte Austauschregeln

ABDA tritt KBV-Kritik entgegen

Berlin - 16.03.2023, 09:45 Uhr

Wollen die Ärzte wirklich, dass Patienten für die Neuausstellung eines Rezepts in die Praxis zurückkommen, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist? Die ABDA kann die Kritik der KBV an den erleichterten Austauschregeln nicht nachvollziehen. (Foto: IMAGO / Westend61)

Wollen die Ärzte wirklich, dass Patienten für die Neuausstellung eines Rezepts in die Praxis zurückkommen, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist? Die ABDA kann die Kritik der KBV an den erleichterten Austauschregeln nicht nachvollziehen. (Foto: IMAGO / Westend61)


Der Ruf der ABDA nach einer Verstetigung der erleichterten Abgaberegelungen für alle nicht vorrätigen Arzneimittel, hat bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erneut einen Abwehrreflex ausgelöst. Sie pocht darauf, dass der Austausch ein Ausnahmefall bleiben müsse. Die ABDA sieht dahinter die Furcht vor Regressen – und ist überzeugt, dass sich diese ausräumen lässt.

Die Pressekonferenz der ABDA am vergangenen Dienstag lief noch, da verschickte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits eine Pressemitteilung. Der Tenor: Die derzeit in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verankerten flexiblen Austauschregeln für Apotheken seien eine Corona-Sonderregelung und dürften nicht zum Regelfall werden. Der Forderung der ABDA nach einem umfassenden Erhalt der flexiblen Austauschmöglichkeiten sei daher eine „klare Absage“ zu erteilen.

Überraschend Neues offenbarte die Pressemitteilung nicht. Schon zuvor hatte die KBV gegen die Beibehaltung der flexiblen Regelungen gewettert. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Engpassgesetz (ALBVVG) heißt es, dass zwar die dort vorgesehenen Substitutionsmöglichkeiten „nachvollziehbar“ seien. Die KBV betonte aber auch, dass sie auf Arzneimittel beschränkt bleiben müssten, die das BfArM in einer geplanten neuen Engpass-Liste aufführt, also solche mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen. Das sieht die ABDA bekanntlich anders – die Liste ist aus ihrer Sicht nicht tauglich, dem Engpassproblem zu begegnen.

Darüber hinaus hält es die KBV für „zwingend erforderlich, dass eine Rückinformation der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes durch die Apotheke erfolgen muss, um mögliche Arzneimitteltherapiesicherheitsrisiken bei der Nachverordnung bzw. der weiteren Einnahme durch die Patientin bzw. den Patienten zu minimieren“.

Auch in der jüngsten Pressemitteilung pocht der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Stephan Hofmeister darauf, dass der erweiterte Austausch von Arzneimitteln eine Corona-Sonderregelung darstelle, die folgerichtig zum 7. April auslaufe. Zudem warnt er: „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance“. Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis in jedem Fall auch über den Austausch informieren. So sollte der Arzt oder die Ärztin unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 Milligramm zwei Tabletten je 5 Milligramm täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.

ABDA: Regresse müssen ebenso wie Retaxationen ausgeschlossen werden

Die ABDA vermutet den wesentlichen Grund für die Abwehrhaltung der KBV in der Furcht der Vertragsärzte vor Regressen der Krankenkassen. Die könnten drohen, wenn von ihrer Verordnung abweichende und womöglich teurere Abgaben in ihre Wirtschaftlichkeitsprüfung einflössen. Sowohl ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening und ABDA-Geschäftsführer Arzneimittel Martin Schulz betonen jedoch: Bei der von ihnen geforderten Austauschregelungen müssten nicht nur Apotheken die Sicherheit haben, dass ihnen die Krankenkassen die abgegebenen Arzneimittel erstatten und sie vor Retaxationen geschützt sind. Auch für die Ärzte und Ärztinnen müsse klargestellt sein, dass solche Verordnungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einfließen. Das lässt sich aus ihrer Sicht verbindlich im Sozialgesetzbuch V verankern.

Nicht alle Ärzte und Ärztinnen sind dagegen

Die ABDA Präsidentin verweist im Übrigen darauf, dass nicht alle Ärzte und Ärztinnen so reagierten wie die KBV. So habe sich etwa die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen deutlich für die Beibehaltung der flexiblen Austauschregeln ausgesprochen. Auch von den Ärztinnen und Ärzten in der Fläche, von Hausärztinnen und Hausärzten kämen dringende Ermahnungen, die flexiblen Austauschregeln beizubehalten. Es kommt offenbar darauf an, wie gut die Heilberufe bereits aufeinander eingespielt sind.


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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