Nicht wegwerfen!

EU-Kommission verlängert erneut Haltbarkeit von Corona-Vakzine Valneva

Stuttgart - 22.03.2023, 16:45 Uhr

Valneva enthält inaktivierte Ganzviren des Wuhan-Stamm hCoV-19/Italy/INMI1-isl/2020. (Foto: Aha-Soft/AdobeStock) 

Valneva enthält inaktivierte Ganzviren des Wuhan-Stamm hCoV-19/Italy/INMI1-isl/2020. (Foto: Aha-Soft/AdobeStock) 


Die Haltbarkeit des COVID-19-Ganzvirus-Impfstoffes Valneva® ist zum dritten Mal von der EU-Kommission verlängert worden. Je nach Herstellungsdatum dürfen die Durchstechflaschen nun sechs bzw. neun Monate länger verwendet werden als etikettiert. Voraussetzung: Die Impfstoffe wurden korrekt gelagert.

Der COVID-19-Impfstoff Valneva®, der inaktivierten Viren sowie ein Adjuvant enthält, ist für Personen zwischen 18 und 50 Jahren zugelassen und kommt zum Einsatz, wenn Kontraindikationen gegen mRNA-Impfstoffe bestehen oder mit diesen keine messbare Immunantwort entwickelt wurde.

Ursprünglich war Valneva mit einer Haltbarkeit von zwölf Monaten zugelassen worden. Wie das Paul-Ehrlich-Institut gestern mitteilte, ist diese jedoch nun ein drittes Mal von der EU-Kommission um erneut drei Monate verlängert worden. Die etikettierte Haltbarkeitsdauer für Chargen, die ab dem 17. Februar 2023 produziert werden und wurden, beträgt jetzt 21 Monate. Die Regelung greift aber auch rückwirkend für bereits vor diesem Datum hergestellte Chargen, sodass diese jetzt sechs beziehungsweise neun Monate länger angewendet werden dürfen als auf Faltschachtel, Durchstechfläschchen und Rückverfolgbarkeitskleber angegeben. Die neuen chargenspezifischen Haltbarkeitsdauern lauten:

 

Chargeaufgedrucktes Verfallsdatumaktualisiertes Verfallsdatum
CV0000109/2022Juni 2023
CV0000309/2022Juni 2023
CV0000505/2023November 2023
CV0000603/2023September 2023
CV0000702/2023August 2023

Voraussetzung für die Verlängerung der Haftbarkeit ist, dass die Produkte bis dato korrekt gelagert wurden.

  • 2 bis 8 °C im Kühlschrank
  • Nicht einfrieren
  • Aufbewahrung im Umkarton aus Gründen des Lichtschutzes

Apotheken, die die betroffenen Chargen auf Lager haben, müssen diese also bei Einhaltung der Lagerungsbedingungen nicht verwerfen. Weiterhin können Sie Kund:innen informieren, weshalb der Rückverfolgbarkeitskleber, der in das Impfbuch eingeklebt wird, ein bereits in der Vergangenheit liegendes Datum zeigt.


Gesa Gnegel, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (gg)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.