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SARS-CoV-2-AMVV
Abgabe antiviraler Arzneimittel: Apotheken müssen bis Ende Juli abgerechnet haben
Apotheken, die noch bis 7. April auf Basis der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung antivirale Arzneimittel gegen COVID-19 abgeben, müssen diese Leistung bis spätestens Ende Juli abgerechnet haben. Das geht aus einer Änderungsverordnung hervor, die das BMG erlassen hat.
An Ostern läuft die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aus – und mit ihr würde auch die Basis für die Abrechnung von Leistungen, die (Krankenhaus-) Apotheken, Großhändler sowie Praxen im Zusammenhang mit der Abgabe antiviraler Arzneimittel gegen COVID-19 erbracht haben, wegfallen. Dem beugt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jetzt vor: Es verlängert die Möglichkeit zur Abrechnung mit dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bis Ende 2023.
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Apotheken müssen ihre Ansprüche für Leistungen, die sie bis 7.April erbracht haben, demnach bis spätestens Ende Juli dem jeweiligen Rechenzentrum übermitteln. Dieses wiederum hat bis Ende Oktober Zeit, dem BAS die abzurechnende Summe mitzuteilen.
Technisch passt das BMG dafür per Änderungsverordnung die §§ 4a und 4b der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung entsprechend an und verlängert ihre Gültigkeit bis 31. Dezember 2023. Das ist möglich, weil das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 5 Absatz 4 Satz 4 das Ministerium ermächtigt zu bestimmen, dass die abrechnungsrelevanten Regelungen jener Pandemie-Verordnungen, die sämtlich an Ostern auslaufen, bis maximal 7. April 2024 fortgelten sollen.
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Im Klartext: Eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die unter anderem die erleichterten Abgaberegeln für Apotheken bei der Rezeptbelieferung enthält, ist per Gesetz (§ 5 Absatz 4 Satz 2 IfSG) ausgeschlossen – lediglich die Abrechnungsregeln darf das BMG zeitlich ausweiten. So soll gewährleistet werden, dass alle Akteure ausreichend Zeit haben, die erbrachten Leistungen geltend zu machen. Von dieser Option macht das Ministerium jetzt Gebrauch.
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