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UPD-Gesetz passiert Bundesrat
Länder winken Verlängerung der flexiblen Austauschregeln durch
Nun ist es fast geschafft: Nachdem heute auch der Bundesrat grünes Licht gegeben hat, fehlt nur noch die Ausfertigung und die Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Geschieht dies bis kommenden Donnerstag, ist die vorläufige Fortgeltung der erleichterten Abgaberegeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gesichert.
Die erleichterten Austauschregeln, die vor drei Jahren anlässlich der Corona-Pandemie mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingeführt wurden, bleiben den Apotheken vorerst erhalten. Jedenfalls die für Fertigarzneimittel wesentlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 SARS-CoV-2-AMVV werden befristet bis zum 31. Juli 2023 ins Sozialgesetzbuch V überführt. Im Übrigen wird die Verordnung mit Ablauf des 7. April außer Kraft treten.
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Zu verdanken ist dies einem kurzfristig von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag zum Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am 16. März beschlossen hatte, ließ es am heutigen Freitag auch der Bundesrat passieren. Damit steht seinem baldigen Inkrafttreten nichts mehr im Weg.
Für die Apotheken ist dies ein wichtiger Etappensieg – nun gilt es, eine Anschlussregelung im geplanten Engpassgesetz zu finden. Die bisherigen Ansätze aus dem Bundesgesundheitsministerium gestehen den Apotheken weniger Freiraum zu als derzeit, zudem ohne Retax-Schutz. Doch noch hat das parlamentarische Verfahren nicht begonnen, sodass noch Hoffnung auf Nachbesserung besteht.
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Mit dem UPD-Gesetz wird darüber hinaus in erster Linie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland reformiert. Bislang musste die Trägerschaft für die unabhängige Beratungsstelle in regelmäßigen Abständen neu ausgeschrieben werden. Nun soll die Institution in eine privatrechtliche Stiftung überführt werden, was ihr nicht zuletzt Kontinuität verschaffen soll. Errichten und finanzieren soll diese Stiftung der GKV-Spitzenverband. Die PKV kann sich bei der Finanzierung beteiligen.
Überdies werden mit dem Gesetz die Regeln zur Blut- und Plasmaspende modernisiert, auch um das Spendenaufkommen zu erhöhen. So wird der Einsatz von telemedizinischen Verfahren bei der ärztlichen Betreuung der Blutspende ermöglicht. Zudem wird die Höchstaltersgrenze für Blutspender aufgehoben. Auch der Ausschluss von spendewilligen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird verboten. Stattdessen erfolgt die Spenderauswahl künftig auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.
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