Hinweis
Bislang (Stand 7.4.) ist keine Veröffentlichung des Gesetzes zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland im Bundesanzeiger erfolgt. Somit gelten aktuell die vorpandemischen Austauschregeln.
Die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung läuft am 7. April aus. Die für die Apotheken wichtigsten Regelungen, die Lockerung der Rahmenvertragsvorgaben, wurden bekanntermaßen in letzter Minute verstetigt. Einige andere Regelungen laufen aber tatsächlich aus. Ein Überblick.
Am 22. April 2020 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) in Kraft getreten. Sie umfasst weitreichende Änderungen an den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Ziel der Verordnung war es, die Versorgung von Patientinnen und Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation zu sichern, aber auch die Kontakte zu minimieren, indem man beispielsweise den Apotheken mehr Beinfreiheit bei der Arzneimittelabgabe gewährte und so zusätzliche Apothekenbesuche ersparte.
Die Verordnung sollte größtenteils außer Kraft treten, wenn die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wurde. Letzteres war am 25. November 2021 der Fall, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde allerdings gemeinsam mit anderen Corona-Sonderregeln verlängert. Mit Ablauf des 7. April, und damit fast drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, ist aber endgültig Schluss.
Manches wurde zwischenzeitlich in anderen Verordnungen verstetigt, etwa das Botendiensthonorar. Zudem wurden die für die Apotheken in Zeiten der Lieferengpässe so wichtigen gelockerten Austauschregeln kurz vor knapp mit dem Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland noch einmal bis 31. Juli 2023 verlängert. Dazu wurden § 1 Abs. 3 und 4 in eine Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch überführt. Eine weitere Übergangsregelung wurde für Regeln zur Abgabe und Abrechnung vom Bund beschaffter antiviraler COVID-19-Arzneimittel geschaffen (§ 421 SGB V).
Bislang (Stand 7.4.) ist keine Veröffentlichung des Gesetzes zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland im Bundesanzeiger erfolgt. Somit gelten aktuell die vorpandemischen Austauschregeln.
Andere Ausnahmen, an die sich der eine oder andere aber vielleicht in den vergangenen drei Jahren gewöhnt hat, fallen aber nun weg. Nicht in die Verlängerung geht zum Leidwesen Zytostatika-herstellender Apotheken § 1 Abs. 5 SARS-CoV-2-AMVV. Darin ist geregelt, dass herstellende Apotheken berechtigt sind, für Fertigarzneimittel, die in parenteralen Zubereitungen verwendet sind, den tatsächlichen Einkaufspreis abzurechnen, wenn sie nicht zum Hilfstaxenpreis verfügbar sind (gedeckelt durch Listenpreis).
Und auch im Bereich der Substitutionsbehandlung gelten an einigen Stellen künftig wieder die vorpandemischen Regeln:
Die Regelungen in Bezug auf die Take-Home-Verordnungen wurden aufgrund der Erfahrungen in der Pandemie neu gefasst. Die Sonderregeln wurden im Wesentlichen übernommen, aber noch Anpassungen vorgenommen. So fallen künftig SZ-Verordnungen zur Überbrückung bei Sichtbezug ganz weg. Der substituierende Arzt darf grundsätzlich Take-Home-Verordnungen (Kennzeichen ST) für bis zu sieben aufeinander folgende Tage ausstellen, in begründeten Einzelfällen auch für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage. Die Beschränkung der Rezeptzahl innerhalb einer Kalenderwoche, die bislang bei der Überbrückung im Sichtbezug galt, fällt folglich auch ganz weg. Während der Pandemie durften bis zu vier „SZ-Verordnungen pro Woche ausgestellt werden, davor nur eine.
Für ST-Verordnungen ist nun innerhalb von 30 Tagen eine persönliche Konsultation des Arztes notwendig, zwischenzeitlich können die Verordnungen beispielsweise nach telemedizinischer Konsultation ausgestellt werden. Vorpandemisch musste man laut BtMVV für jedes einzelne Rezept persönlich beim Arzt vorsprechen.
Zudem können Apotheken Betäubungsmittel künftig nicht mehr an andere Apotheken abgeben, um die Versorgung zu sichern. Dazu braucht es wieder eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Eine weitere betäubungsmittelrechtliche Vorschrift, die sich unabhängig vom Auslaufen der Pandemie-Sonderregeln nach dem 7. April ändert: Die Verschreibungs-Höchstmengen und somit auch das Kennzeichen „A“ fallen weg.
Ebenfalls zurück auf Null gedreht werden die Maßnahmen zum Entlassmanagement. So darf ab 8. April wieder nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden und Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel für maximal sieben Tage.
Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich war, erlaubten die Corona-Regeln den zuständigen Behörden im Einzelfall einzelne Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auszusetzen, beispielsweise zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken oder zum Personaleinsatz. Auch damit ist jetzt Schluss.
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