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Keine Veröffentlichung Im Bundesgesetzblatt
Verlängerte Austauschregeln noch nicht in Kraft
Alle zurück auf Null: Die in der Pandemie etablierten erleichterten Austauschregeln gelten ab dem heutigen Samstag nicht mehr. Zwar hatte der Bundesrat der Verlängerung bis Ende Juli vergangene Woche zugestimmt, aber das Gesetz ist bislang nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit nicht in Kraft. Es gelten also erstmal die Vorgaben des Rahmenvertrags.
Eine Zeitlang sah es so aus, als ob das Chaos in den Apotheken durch das Auslaufen der erleichterten Abgaberegeln abgewendet werden könnte. Mit einem kurzfristig von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag zum Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) sollten die wesentlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 SARS-CoV-2-AMVV werden befristet bis zum 31. Juli 2023 ins Sozialgesetzbuch V überführt werden. Nun ist das Vorhaben aber auf dem allerletzten Meter gescheitert. Nachdem vergangene Woche auch der Bundesrat grünes Licht gegeben hat, fehlte nur noch die Ausfertigung und die Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Und die ist nicht erfolgt.
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Somit müssen sich die Apotheken auf jeden Fall noch bis einschließlich Dienstag mit den vor der Pandemie geltenden Austauschregeln herumschlagen. Erfolgt die Veröffentlichung am Dienstag nach Ostern kann die Verlängerung am Mittwoch in Kraft treten.
Bis die verlängerten Austauschregeln in Kraft sind, gelten also weitestgehend wieder die Vorgaben bei Nicht-Verfügbarkeit wie vor der Pandemie. Eine Ausnahme bilden die Ersatzkassen. Sie haben zwischenzeitlich mit dem Deutschen Apothekerverband einen neuen Arzneiversorgungsvertrag abgeschlossen. Obwohl der Vertrag seit dem 1. März 2021 gilt, werden viele Inhalte erst relevant, wenn die coronabedingten Ausnahmen wegfallen. Damit wird die Versorgung von Ersatzkassen-Patienten gegenüber dem Zustand vor Corona durch weniger Nicht-Verfügbarkeitsanfragen und einige erweiterte Austauschmöglichkeiten erleichtert.
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Änderung des Rahmenvertrags: Erleichterungen bei Nicht-Verfügbarkeit
Zudem wurden im April 2020 im Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz einige Erleichterungen zur Arzneimittelauswahl bei Rabattverträgen für den Fall der Nicht-Verfügbarkeit beschlossen. Zum 1. August 2020 wurde nun die diesbezügliche Änderung des Rahmenvertrags vereinbart, die für alle Kassen gelten.
Änderungen am Rahmenvertrag in Coronazeiten
Wenn kein Rabattarzneimittel verfügbar ist (diese also nicht lieferbar sind), darf die Apotheke ein lieferbares austauschfähiges Arzneimittel gemäß den Regelungen zur Preisgünstigkeit in § 12 bzw. § 13 des Rahmenvertrages abgeben. Wenn kein Arzneimittel ohne Mehrkosten verfügbar ist, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten.
Wenn ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar (also nicht lieferbar) ist, reicht künftig ein Nichtverfügbarkeitsnachweis aus. In den anderen Fällen bleibt es dagegen bei der bisherigen Regel, dass zwei Nichtverfügbarkeitsnachweise nötig sind. Das betrifft die Nichtverfügbarkeit der vier preiswertesten Arzneimittel und der quotenrelevanten Importe sowie den Nachweis, dass kein Arzneimittel mit Preisen bis zum Festbetrag verfügbar ist.
Wenn weder das Rabattarzneimittel noch preisgünstige Arzneimittel abgegeben werden können, hat das gemäß dem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein folgende Konsequenzen: Im Generika-Markt ist (wie bisher) auch eine teurere Abgabe als verordnet möglich. Bei Mehrfachvertrieb ist auch eine Abgabe über das preiswerteste Original hinaus möglich. Im Solitärmarkt ist die Abgabe von „unwirtschaftlichen“ Importen möglich.
Hoffen auf Kulanz der Kassen
Für die Apotheken bleibt die Hoffnung, dass sich die Kassen sich bei Abgaben an den Feiertagen kulant zeigen bzw. der DAV eine Friedenspflicht vereinbart.
3 Kommentare
Was muss noch alles passieren?
von Rainer W. am 12.04.2023 um 14:47 Uhr
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Vertrauen auf Kompetenz
von Dr. House am 11.04.2023 um 12:05 Uhr
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Chaos
von Sven larisch am 10.04.2023 um 11:38 Uhr
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