Lockt die Apotheke zum Beispiel mit einem Gewinnspiel, um Aufmerksamkeit für die neuen Leistungen zu erzeugen – denkbar wäre ein nicht übertriebenes Quiz, bei dem das korrekte Beantworten der Fragen ein sorgfältiges Lesen der Informationen zu den pDL erfordert –, gilt die Aufmerksamkeit § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG. Dieser Passus verbietet es, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände mittels Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, zu werben, die einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Auch wenn Mecking selbst diese Kriterien in der gegebenen Konstellation nicht erfüllt sieht, rät sie dazu, solche Werbeideen ebenfalls mit der Kammer abzustimmen und/oder anwaltlichen Rat zu suchen, um sich abzusichern.
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