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Seit 1. April 2023
Ärzte können jetzt Wiederholungsrezepte ausstellen
Gut drei Jahre nachdem sie gesetzlich ermöglicht wurden, ist nun der Weg frei für Mehrfachverordnungen: Wie der Deutsche Apothekerverband informiert, können Ärzte und Ärztinnen seit 1. April elektronische Wiederholungsrezepte ausstellen. Eine Flut dieser neuen Art der Verordnung ist damit nicht sofort zu erwarten.
Seit März 2020 steht das Wiederholungsrezept als Verordnungsoption im Sozialgesetzbuch V: Ärztinnen und Ärzte können demnach beim Ausstellen eines Rezepts vermerken, dass der oder die Versicherte das verordnete, kontinuierlich benötigte Medikament insgesamt bis zu viermal innerhalb eines Jahres in einer Apotheke beziehen darf (Erstabgabe und bis zu drei wiederholte Abgaben), ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen (§ 31 Abs. 1b SGB V). Flankierend wurde § 4 Abs. 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung geändert; zudem wurde die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend angepasst (§ 11 Absatz. 2a AM-RL).
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Doch die praktische Umsetzung dieser neuen Verordnungsmöglichkeit stockte. Vor allem die Ärzteschaft war von Anfang an kritisch. Die Selbstverwaltung – GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutscher Apothekerverband (DAV) – mussten die Details dennoch ausarbeiten. In der Folge verständigte man sich, zunächst auf das E-Rezept zu warten. Damit verzögert sich die Angelegenheit weiter. Zwischenzeitlich erarbeite die Gematik ein Konzept, das die Softwarehäuser der Ärzte noch umsetzen mussten. Nun sind offensichtlich sämtliche Vorarbeiten vollbracht.
Keine Wiederholungsrezepte auf Muster 16
Denn der DAV hat jetzt die Apothekerkammern und -verbände per Newsletter informiert und auch seine FAQ zum E-Rezept entsprechend ergänzt. Demnach können Ärzte und Ärztinnen das Wiederholungsrezept seit dem 1. April 2023 im Rahmen eines E-Rezeptes verordnen. Auf dem Muster 16 ist das Wiederholungsrezept hingegen nicht möglich.
Bei der elektronischen Verordnung wird laut DAV für jede Abgabe ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der oder die Verordner:in den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen.
Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Die Ärztin oder der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vorgeben.
Einzelne Token für jeden Teil der Wiederholungsverordnung
Die Patient:innen erhalten für jede Wiederholung einen eigenständigen E-Rezept-Token. Das ermöglicht es ihnen, alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken einzulösen. Solange der Einlösezeitraum noch nicht gültig ist, sperrt der Fachdienst der Gematik diese Teile der Mehrfachverordnung.
In der Apotheke gilt der einzelne Teil einer Mehrfachverordnung als ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept. Das heißt: Nach erfolgter Abgabe wird der Abgabe- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt.
Da das E-Rezept nach wie vor in die allermeisten Praxen keinen Einzug gehalten hat, dürften Apotheken nicht von neuen Wiederholungsrezepten überschwemmt werden. Kommt es 2024 dann wirklich zum flächendeckenden Rollout, wird auch die Mehrfachverordnung in den Versorgungsalltag einziehen können.
1 Kommentar
Wiederholungsrezepte in der PKV
von Bernhard Seuling am 18.04.2023 um 10:15 Uhr
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