Beratung nur aus den Apothekenbetriebsräumen?
Die Gerichte haben sich bereits mit zahlreichen Varianten des Outsourcings beschäftigt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 2018, dass Rezepturen schwerpunktmäßig in einer Filialapotheke hergestellt werden können.Was allerdings nicht auf eine Filiale übertragen werden darf, ist der Notdienst. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 klargestellt.
Der Bundesgerichtshof entschied überdies im Jahr 2012, dass zwar eine Reihe von Dienstleistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe stehen, von Apotheken ausgelagert werden dürfen, etwa Marketingtätigkeiten, das Einsammeln von Rezepten oder Vertragsverhandlungen mit Lieferanten, Krankenkassen, Logistikunternehmen und Dienstleistern. Ein Stoppschild erhob er aber bei der pharmazeutischen Beratung. Diese könne nicht über ein Callcenter laufen, sondern müsse in Räumen erfolgen, die von der Betriebserlaubnis erfasst sind.
Für Kieser stellt sich nach drei Jahren Pandemie allerdings die Frage, ob diese Entscheidung noch aktuell ist – möglicherweise müsste man sie neu durchdenken und neu begründen. Wäre nicht doch auch eine Beratung aus dem Homeoffice sinnvoll? Auch im Botendienst könne mittlerweile bei der Auslieferung eines Arzneimittels die Beratung durch pharmazeutisches Personal außerhalb der Apothekenbetriebsräume erfolgen. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass man schon aus berufspolitischen Gründen dabei bleiben sollte, Beratung und Arzneimittelabgabe unmittelbar miteinander zu verknüpfen – und zwar in den Apothekenbetriebsräumen.
Was den Botendienst betrifft, ist überdies noch nicht gerichtlich geklärt, ob dieser outgesourct werden kann. Kieser hält das für möglich, wenn sichergestellt ist, dass der Apotheker seine Weisungshoheit behält.
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