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Hängepartie bei den Erleichterten Abgaberegeln
Wo bleibt das UPD-Gesetz?
Mittlerweile ist es fast sechs Wochen her, dass der Bundesrat das Gesetz zur Unabhängigen Patientenberatung Deutschland durchgewinkt hat – und mit ihm die Übergangsregelungen, die den Apotheken bis Ende Juli den erleichterten Austausch ermöglichen, wenn ein Arzneimittel nicht verfügbar ist. Doch das Gesetz ist nach wie vor nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Bundespräsidialamt will man sich nicht festlegen, wann es so weit sein wird.
Seit dem 8. April hängen die Apotheken streng rechtlich gesehen in der Luft, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist und sie flexibel austauschen möchten – so wie sie es in drei Jahren der Pandemie dank der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsordnung tun konnten. Denn besagte Verordnung ist ausgelaufen und die Übergangsregeln, die im Sozialgesetzbuch V und der Apothekenbetriebsordnung dafür sorgen sollten, dass bis zum 31. Juli 2023 die wesentlichen Sonderregeln – bis hin zum Aut-simile-Austausch und Retaxations-Ausschluss – erhalten bleiben, sind wider Erwarten noch immer nicht in Kraft getreten.
Dabei hatte der Bundesrat das Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), an das die Übergangregelungen in einer Nacht- und Nebelaktion angedockt wurden, bereits am 31. März passieren lassen. Der Gesetzgeber hatte hierdurch eine Regelungslücke vermeiden wollen – denn grundsätzlich will er den Apotheken im Fall eines Lieferengpasses dauerhaft erweiterte Austauschmöglichkeiten ermöglichen. Doch das soll erst mit dem Gesetz gegen Lieferengpässe (ALBVVG) geschehen. Und das wird wohl erst knapp vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet sein.
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Eigentlich sah alles gut aus. Nachdem der Bundesrat grünes Licht für ein Gesetz gegeben hat, steht als letzter Schritt (nur) noch die Gegenzeichnung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt an. So sieht es das Grundgesetz in Art. 82 Absatz 1 vor. Einen Tag nach Veröffentlichung tritt das frische Gesetz gemeinhin in Kraft (außer es ist ein anderes Startdatum vorgesehen). In der Regel dauert es vom Bundesratsbeschluss bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht allzu lang. Wenn man bestimmte Zeitpunkte im Blick hat, werden diese normalerweise eingehalten. Allerdings kann der Bundespräsident die Ausfertigung auch verweigern – wenn er das Gesetz für verfassungswidrig hält. Solche Bedenken wird er beim UPD-Gesetz vermutlich nicht haben. Dennoch stockt das Vorhaben im Bundespräsidialamt. Dort heißt es auf Nachfrage lediglich: „Das Gesetz befindet sich derzeit in der Ausfertigungsprüfung gem. Art. 82 Absatz 1 Grundgesetz. Ein genauer Zeitpunkt der Ausfertigung kann noch nicht angegeben werden“. Gründe gibt der Sprecher nicht an.
Für die Apotheken heißt das: Sie müssen sich weiter auf das Wort der Krankenkassen verlassen. Der GKV-Spitzenverband hatte der ABDA zugesichert, den Willen des Gesetzgebers, keine Regelungslücke entstehen zu lassen, zu respektieren. Die Hängepartie soll nicht dazu führen, Apotheken mit Beanstandungen zu überziehen, wenn sie sich bei der Abgabe nicht an die Vorgaben des § 129 Abs. 1 SGB V und des Rahmenvertrages halten. In NRW gelten seit Mai immerhin erweiterte Austauschregeln im Arzneilieferungsvertrag mit den Primärkassen – auch wenn diese nicht ganz so weit gehen, wie es die Übergangsvorschriften noch vorsehen.
Die Freie Apothekerschaft hat indessen einen Aufruf an die Apotheken gestartet, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier „mindestens einen Werbekugelschreiber Ihrer Apotheke“ zu schicken. Ob das die Ausfertigung des UPD-Gesetzes beschleunigt? Wir werden es sehen.
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