An Tagen, an denen die öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz nicht durch die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Durchführung der Dienstbereitschaft verpflichtet sind, gelten folgende Regelungen:
1. Öffentliche Apotheken sind montags bis freitags, mit Ausnahme des mittwochs, an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr dienstbereit.
2. Mittwochs, samstags sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember ist eine Dienstbereitschaft an mindestens drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu gewährleisten. Dies gilt für den 24. Dezember und 31. Dezember nicht, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen.
3. Am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag können die Apotheken geschlossen gehalten werden.
4. Öffentliche Apotheken können unter Berücksichtigung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über diese Zeiten hinaus öffnen, sofern die vorgegebene Stundenzahl im unter 1. und 2. genannten Rahmen gewährleistet wird.
5. Während der allgemeinen Ladenschließungszeiten werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind die nicht zur Dienstbereitschaft verpflichteten Apotheken gem. §§ 3, 4, 5 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz geschlossen zu halten.
6. Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO befreit zu werden, bleibt unberührt.
Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus bereits Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
Quelle: Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft vom 3. Mai 2023
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