Datenschutz als mögliche Begründung
In § 2 Abs. 1 Ziffer 7 AMVV steht beispielsweise lediglich, dass die Dosierung anzugeben ist. Sie enthält auch die Ausnahmetatbestände, die mit „Dj“ (kurz für „Dosierungsanweisung ja“) auf dem Muster-16-Rezept kenntlich gemacht werden. Eine Normierung hingegen sieht die AMVV nicht vor. Das erklärt vielleicht, warum die Dosierung auf dem E-Rezept als Freitextfeld definiert wurde. Eine weitere Möglichkeit liegt im datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit. Dieser besagt, dass nur diejenigen Daten zu erheben sind, die für den Zweck der Datenerhebung notwendig sind. Zweck eines E-Rezepts ist dessen Ausstellung durch den Arzt und die Dispensierung in der Apotheke – insofern ist das Kürzen der Dosierung aus reiner Datenschutz-Sicht sogar plausibel. Aber für Apotheken, Ärzte und auch Patienten liegt darin Mehraufwand und gefährdet sogar die Adhärenz.
Es gibt Anlass zur Hoffnung, vielleicht ...
Doch es gibt Anlass zur Hoffnung. So ist die gematik unter anderem Koordinierungsstelle für die Vereinheitlichung von Spezifikationen im Gesundheitswesen. Dort gibt es mit dem Interop-Council ein nationales Expertengremium für Interoperabilität, besetzt mit renommierten Fachleuten mit ausgewiesener Praxiserfahrung. In diesem Interop-Council ist man sich des Problems bewusst, dass die Dosierungsangaben aus dem E-Rezept aktuell nicht im E-Medikationsplan genutzt werden können. Würde dieser Interop-Council eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema gründen und konkrete Vorgaben machen, wie die Vereinheitlichung der Dosierung gestaltet werden können, hätte das durchaus Gewicht, so Langguth.
Verpflichtend werden aber letztlich die Vorgaben der KBV sein. Diese hat sich lediglich mit den anderen Interessenvertretern, darunter auch der Deutsche Apothekerverband (DAV), ins Benehmen zu setzen. Das heißt, dass deren Belange angehört werden müssen – eine Pflicht zu deren Berücksichtigung gibt es jedoch nicht.
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