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Neue Allgemeinverfügung geplant
Auch Westfalen-Lippe flexibilisiert Apotheken-Öffnungszeiten
Nach Sachsen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz will auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Öffnungszeiten für Apotheken flexibilisieren. Künftig sollen die Betriebe nur noch zur Dienstbereitschaft für 27 Stunden in der Woche verpflichtet sein. Die neue Allgemeinverfügung liegt derzeit im zuständigen Landesgesundheitsministerium und wartet auf die finale Unterschrift.
Apotheken in Westfalen-Lippe sollen künftig bei der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten mehr Spielraum erhalten als bisher. Das berichtete die Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Gabriele Regina Overwiening, bei der gestrigen Kammerversammlung in Münster. Eine entsprechende neue Allgemeinverfügung liege bereits im zuständigen Landesgesundheitsministerium vor – mit der finalen Unterschrift rechne die Kammer in den kommenden Tagen.
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Vorgesehen ist, dass die Apotheken im Kammerbezirk mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung lediglich noch zu 27 Stunden Dienstbereitschaft pro Woche verpflichtet sind, sofern sie nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Abdecken müssen sie mit ihren regulären Öffnungszeiten demnach an vier Tagen mindestens sechs Stunden zwischen 8 und 20 Uhr sowie an einem weiteren Tag mindestens drei Stunden im gleichen Zeitraum. An Samstagen, am Rosenmontag, an örtlichen Brauchtumstagen sowie sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sollen sie von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sein.
Möglich werden damit Modelle, in denen Apotheken zum Beispiel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 14 Uhr sowie freitags von 8 bis 11 Uhr geöffnet haben, erläuterte Overwiening exemplarisch. Die genaue Verteilung der Dienstbereitschaftszeiten liegt dabei im Ermessen des Apothekenleiters.
Noch gelten die bekannten Vorschriften
Gibt das Ministerium grünes Licht, tritt die neue Allgemeinverfügung nach ihrer Veröffentlichung in Kraft – noch müssen sich die Apotheken also an die bekannten Vorschriften halten. Danach sind sie in den folgenden Zeiten von der ständigen Dienstbereitschaft befreit:
- An Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 0 und 9 Uhr,
- Montag bis Freitag von 18 bis 24 Uhr,
- Montag bis Freitag von 12 bis 15 Uhr für die Dauer von zwei Stunden,
- Mittwoch von 12 bis 18 Uhr,
- Samstag von 12 bis 24 Uhr,
- am 24. und 31. Dezember von 12 bis 24 Uhr
- sowie am Sonntag, an gesetzlichen Feiertagen, am Rosenmontag und an örtlichen Brauchtumstagen.
1 Kommentar
Verpflichtung zur Dienstbereitschaft
von Dr. Albrecht Emmerich am 02.06.2023 um 8:55 Uhr
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