Neuer HWG-Pflichthinweis für OTC-Werbung kommt

„… fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“

Berlin - 28.06.2023, 14:14 Uhr

Wer verschreibungsfreie Arzneimittel kauft, soll wegen etwaiger Risiken und Nebenwirkungen statt beim „Apotheker“ „in Ihrer Apotheke“ nachfragen – so sieht es das Heilmittelwerbegesetz künftig vor. (Foto: ABDA)

Wer verschreibungsfreie Arzneimittel kauft, soll wegen etwaiger Risiken und Nebenwirkungen statt beim „Apotheker“ „in Ihrer Apotheke“ nachfragen – so sieht es das Heilmittelwerbegesetz künftig vor. (Foto: ABDA)


Voraussichtlich spätestens ab dem Jahreswechsel müssen Arzneimittelhersteller geschlechtergerechter werben: In der Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel muss der Pflichthinweis künftig lauten: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“.

Wer außerhalb der Fachkreise, etwa in Zeitungsanzeigen oder im Fernsehen, für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel wirbt, darf den vom Heilmittelwerbegesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HWG) vorgegebenen Pflichttext nicht vergessen. Der Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ ist gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt anzugeben.

Die Verwendung des generischen Maskulinums „Arzt“ und „Apotheker“ stieß allerdings seit geraumer Zeit auf Kritik – in öffentlichen Apotheken liegt der Anteil der weiblichen Beschäftigten schließlich bei knapp 90 Prozent, unter den Approbierten bei immerhin noch rund 74 Prozent. 

Nun hat die Ampelkoalition im Zuge des Engpassgesetzes (ALBVVG) auch § 5 HWG angepasst. Die vergangene Woche vom Bundestag beschlossene Neuformulierung blieb vom Referentenentwurf bis zum Schluss dieselbe: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.“

Die ABDA hatte diese Formulierung in ihrer Stellungnahme kritisiert und als Alternative vorgeschlagen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein“. Denn es sei nicht erforderlich, dass zu Risiken und Nebenwirkungen eine beliebige Person in der Apotheke angesprochen werde. „Entscheidend ist vielmehr, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin kontaktiert wird“, hieß es in der Stellungnahme. Durchgedrungen ist sie damit nicht.

Nun sind also die Anbieter der betroffenen Arzneimittel sowie die von ihnen beauftragten Werbeagenturen gefragt. Die neue Vorgabe im Heilmittelwerbegesetz wird genau fünf Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG wirksam werden. Das Engpassgesetz wird voraussichtlich im Laufe des Juli, spätestens aber zum 1. August in Kraft treten – dem Stichtag für die neuen Austauschregeln für Apotheken im Fall eines Engpasses. Damit wird die Pflichttext-Neuerung voraussichtlich spätestens am 1. Januar 2024 scharf gestellt. Mit dieser Übergangsfrist mit soll den pharmazeutischen Unternehmen wie auch der Werbewirtschaft Zeit gegeben werden, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und die Werbung für Arzneimittel entsprechend zu ändern.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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5 Kommentare

dämlich

von Dr. Peter M. Schweikert-Wehner am 29.06.2023 um 17:26 Uhr

Wenn man den Text schon ändert dann in: Zu unerwünschten Wirkungen, Wechselwirkungen und Gegenanzeigen....
Nebenwirkungen war schon immer falsch, da der Begriff "nebenbei", also vernachlässigbar suggeriert und Risiken ist ein mathematischer Begriff

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Nicht binär

von Dr. House am 29.06.2023 um 14:46 Uhr

Ah, und die nicht binären Ärztesternchen fragt man besser nicht… ok Botschaft ist angekommen. Ich bin nicht sicher, ob da unsere Kritikexpertierenden kritisch genug waren. Da hat dann einer wieder gemeckert der Text würde sonst zulang werden, also wir ein kompromiss hingerotzt und schwupps: raus kommt noch etwas viel diskriminierenderes als vorher

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fragen Sie

von Ariane Maaß am 28.06.2023 um 18:56 Uhr

Warum nicht : Fragen Sie in Ihrer Praxis oder in Ihrer Apotheke, dann sind alle Berufsgruppen gleichberechtigt von der Raumpflege bis zum Arzt/Ärztin bzw. Apotheker/Apothekerin. Wir Apotheker/innen sind doch eh schon genauso qualifiziert wie der Postbote

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Fragen Sie

von Peter am 28.06.2023 um 16:05 Uhr

in Ihrer Apotheke. Von Kunden für Kunden. LOL
Aber schön diese Abwertung durch die Blume, warum nicht, der Mensch ist ein Gewohnheitstier wie es so schön heisst.

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AW: Fragen Sie

von Chris am 28.06.2023 um 18:12 Uhr

Hier werden aber alle abgewertet. Arzt/Ärztin werden in ihrer Fachkompetenz den Kunden in der Apotheke oder der Putzhilfe gleichgestellt. Geht nur noch „fragen Sie Chat-GPT“.

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