Sofern ein Versorgungsengpass beziehungsweise eine vergleichbare Situation vorliegt, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn:
- mit Arzneimitteln oberhalb des Festbetrages versorgt wird.
- Versicherte mit gestatteter Ware gemäß MedBVSV versorgt werden.
- bei einem verordneten Fertigarzneimittel nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass eine Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich ist. Die Rücksprache ist durch die Apotheke auf der Verordnung zu dokumentieren bzw. im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.
- Einzelimporte gemäß § 73 AMG ohne Vorabgenehmigung abgeben werden.
Quelle: Erklärung der Ersatzkassen zur Versorgung bei Versorgungsengpässen
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