Stellungnahme zu Referentenentwurf

ABDA lehnt Cannabisgesetz ab

Berlin - 24.07.2023, 13:45 Uhr

Medizinal-Cannabis soll künftig kein Betäubungsmittel sein – aber muss man es in einem eigenen Gesetz regeln? (Foto: Sherry Young/AdobeStock)

Medizinal-Cannabis soll künftig kein Betäubungsmittel sein – aber muss man es in einem eigenen Gesetz regeln? (Foto: Sherry Young/AdobeStock)


Die ABDA hält nichts von einer Cannabis-Freigabe zu Genusszwecken. Ebenso lehnt sie es ab, den Verkehr mit Medizinal-Cannabis in einem eigenen Gesetz zu regeln. Es handele sich um ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliege. Parallele Regelungen könnten zu Widersprüchen führen, heißt es in der ABDA-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz. 

Kürzlich hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz vorgelegt. Dieser sieht unter anderem zwei ganz neue Regelungswerke vor: Das Cannabisanbaugesetz macht detaillierte Vorgaben für den privaten und den gemeinschaftlichen nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Zudem soll es ein eigenes Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geben – das Medizinal-Cannabisgesetz. Was das Medizinal-Cannabis angeht, so plant das BMG zudem, dieses aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu streichen.

Am heutigen Montag hat nun die ABDA eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Plänen an das Ministerium übermittelt. Die Ausführungen sind knapp, aber deutlich. Mit Blick auf die Freigabe von Genuss-Cannabis für Erwachsene spielen die Apotheken im Gesetzentwurf ohnehin keine Rolle. Und so heißt es auch bei der ABDA lediglich, dass sie die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken „aus fachlichen Gründen“ ablehne. Zum „heilberuflichen Zielkonflikt“ für die Apotheken kommt sie gar nicht mehr, da Apotheken bei der Abgabe außen vor sind.

„Beipackzettel“ erinnert zu sehr an „Packungsbeilage“

Sollte das Cannabisanbaugesetz dennoch in der geplanten Form kommen, hat die ABDA zumindest eine Anregung parat: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Genuss-Cannabis mit einem „Beipackzettel“ versehen auszuhändigen ist. Dieser muss gewisse Mindestangaben enthalten, etwa das Gewicht, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte und den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt. Die ABDA stößt sich hier am Begriff des „Beipackzettels“. Um die Verwechslung mit der Packungsbeilage auszuschließen, die umgangssprachlich als Beipackzettel bezeichnet werde, sollte man hier eine andere Bezeichnung finden.

Eigenes Medizinal-Cannabisgesetz unnötig und riskant

Was die Pläne für Medizinal-Cannabis betrifft, so stellt die ABDA zum einen lediglich fest, dass im Betäubungsmittelgesetz Cannabis und cannabishaltige Stoffe gestrichen und die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Cannabis bereinigt werden sollen. Kommentiert wird dies nicht weiter. Allerdings: Wenn es dabei bleiben soll, hält die Standesorganisation gar nichts davon, Medizinal-Cannabis in einer ganz neuen Rechtsmaterie zu regeln. Das geplante Medizinal-Cannabisgesetz lehnt die ABDA rundum ab.

Dazu heißt es in der Stellungnahme: „Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt.“ Es bedürfe insofern keiner parallelen Regelungen in einem weiteren Gesetz, zumal wenn sie Wertungswidersprüche zwischen den neuen cannabisrechtlichen Vorschriften sowie arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften hervorrufen könnten. Es bestehe sonst auch die Gefahr, dass Medizinal-Cannabis als eigenständiges Produkt und damit als Nicht-Arzneimittel eingestuft werde. Hieraus entstünde ein Widerspruch zu übergeordnetem Recht, da der europäische Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff verbindlich geregelt habe. Diese Einstufung könnte überdies dazu führen, dass Medizinal-Cannabis ‒ auch aufgrund der fehlenden Anpassung apothekenrechtlicher Vorschriften ‒ in Apotheken als Nicht-Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden könne.

Der bessere Weg, wenn überhaupt, wäre es aus ABDA-Sicht, die nach Meinung des Gesetzgebers nötigen Neuregelungen ergänzend im Arzneimittelgesetz sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen zu regeln.

Nun bleibt abzuwarten, wie das BMG auf diese und weitere Stellungnahmen reagiert. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) würde seinen Gesetzentwurf gerne noch im August vom Bundeskabinett absegnen lassen, sodass er nach der parlamentarischen Sommerpause in den Bundestag gehen kann. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Endlich legalisieren

von Felix S. am 25.07.2023 um 8:56 Uhr

Ich bin jetzt seit 3 Jahren Cannabispatient und freue mich nach der Entkriminalisierung endlich aus dem medizinischen Programm aussteigen zu können. Ärzte kennen sich nicht aus, Apotheker kennen sich nicht aus. Ständig wird man in jeglichen medizinischen Bereichen durch sein Medikament von Ärzten stigmatisiert. Zudem ist die medizinisch Versorgung mit Cannabis durch Apotheken nicht gewährleistet, ein Unding für Patienten die ihre Medikamente brauchen.

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