AZ-Tipp zur Preisangabenverordnung

Update zu Grundpreisen & Co.

24.07.2023, 15:30 Uhr

Wann muss in der Apothekeder der Grundpreis, also der Preis für 1 kg einer Ware, angegeben werden? (Foto: vegefox.com/AdobeStock)

Wann muss in der Apothekeder der Grundpreis, also der Preis für 1 kg einer Ware, angegeben werden? (Foto: vegefox.com/AdobeStock)


Seit fast 14 Monaten sind die Vorgaben der neuen Preisangabenverordnung in Kraft. Die Praxis zeigt: Vor allem Fragen rund um den Grundpreis sind auch in Apotheken immer wieder virulent. Muss dieser beispielsweise bei Waren in der Freiwahl angegeben werden? Wie sieht es aus bei NEM, die in Kapseln abgegeben werden? In der aktuellen AZ gibt Rechtsanwalt Timo Kieser einen Überblick über kontrovers diskutierte Fälle.

Ende Mai vergangenen Jahres ist eine neue Grundpreisverordnung in Kraft getreten. Seitdem zeigt sich, dass im Apothekensektor, aber auch in anderen Bereichen, vor allem Grundpreisthemen kontrovers diskutiert und entschieden werden. Dabei sind drei Konstella­tionen zu unterscheiden: Muss ein Grundpreis angegeben werden und wenn ja, wie? Sind Ausnahmevorschriften einschlägig? Gibt es Besonderheiten bei der Geltendmachung von vermeintlichen Verstößen gegen die Grundpreisangabenpflicht?

Auf diese Fragen gibt der Stuttgarter Rechtsanwalt Timo Kieser in der aktuellen AZ Antworten. Dabei zeigt die jüngste Rechtsprechung: Umstrittene Fälle, etwa zur Grundpreisangabe von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Kapselform angeboten werden, wurden nicht immer zugunsten derjenigen, die die Vorgaben beachten müssen – also auch Apotheken – entschieden. Hier ist also aufzupassen: Der Grundpreis (Preis für 1 kg) muss grundsätzlich angegeben werden, auch wenn der erste Impuls dahin geht, von einer Grundpreisangabe aufgrund der im Vordergrund stehenden Stückzahlen abzusehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. März 2023, Az.: I ZR 17/22 - Aminosäurekapseln).

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Es stellt sich auch die Frage, ob Apotheken nicht sowieso von der Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen sind – denn eine Ausnahme besteht unter anderem für kleine Einzelhandelsgeschäfte, „bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt“. Dazu gibt es in verschiedenen Bundesländern Vollzugshinweise der Ministerien, wonach regelmäßig keine Pflicht zur Grundpreisangabe bestehen soll, wenn die Verkaufsfläche 200 m² nicht übersteigt und mehr als 50 Prozent des Warensortiments der Kunde nur im Wege der Bedienung erhalten kann. Die allermeisten Apotheken dürften hierunter fallen. Aber ist man damit auf der sicheren Seite?

Klar ist zumindest: Sobald Apotheken im Rahmen einer Versandhandelserlaubnis einen Webshop betreiben, ist die Ausnahmevorschrift nach Sinn und Zweck nicht einschlägig. Auch bei einer Bewerbung empfiehlt sich die Aufnahme der Grundpreise bei den beworbenen Produkten – schon um Irritationen und Diskussionen zu vermeiden.

Kiesers Fazit angesichts von Ausnahmen und Zweifelsfällen: Wer wettbewerbliche oder behördliche Beanstandungen rund um das Thema Grundpreise vermeiden möchte, gibt die Grundpreise durchgängig an – auch in der Freiwahl in der Offizin. Zwar spricht viel dafür, dass Apotheken meist nicht der Grundpreispflicht unterfallen. Absolute Sicherheit, dass dies auch die eigene Aufsichts­behörde und/oder mit der Sache befasste Wettbewerbsgerichte so sehen, gibt es jedoch nicht – selbst wenn Vollzugs­hinweise der entsprechenden Ministerien veröffentlicht sind.

Hier kommen Sie zum kompletten Beitrag in der AZ Nr. 30, 2023, S. 6.


Apotheker Zeitung
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