Nach Medienberichten zum „Krebskartell“

Auch die PKV will bei Zyto-Zubereitungen sparen

Berlin - 25.07.2023, 16:30 Uhr

Auch private Krankenversicherer haben die Berichte zum „Krebskartell“ aufgeweckt. (Foto: nmann77 / AdobeStock)

Auch private Krankenversicherer haben die Berichte zum „Krebskartell“ aufgeweckt. (Foto: nmann77 / AdobeStock)


Auch der PKV-Verband verfolgt die Berichte über angeblich millionenschwere Einsparpotenziale in der ambulanten Versorgung mit Zyto-Zubereitungen. Denn für die privaten Versicherer ist die Versorgung der Krebspatientinnen und -patienten noch teurer als für die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Verband sieht daher „dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf“.

Bei der Versorgung von Krebspatienten mit applikationsfertigen Zytostatika ist es um die Transparenz nicht allzu gut bestellt. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es für Fertigarzneimittel, die für die parenteralen Zubereitungen verwendet werden, keinen einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, auf den dann nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgegebene Zuschläge zu erheben sind. Apotheken können die Einkaufspreise dieser Arzneimittel vielmehr selbst aushandeln. 

Was die Kasse dann zahlt, welche Abschläge zu leisten sind, regelt die Hilfstaxe. Die Inhalte dieses „Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“ werden zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband vereinbart bzw. von der Schiedsstelle festgesetzt. Derzeit muss sich der GKV-Spitzenverband fragen lassen, wie es sein kann, dass Apotheken, die es darauf anlegen, trotz der Vorgaben der Hilfstaxe erkleckliche Margen erzielen können. Kennt er die tatsächlichen Preise der Hersteller wirklich nicht? Entsprechende Abfragen gesteht das Gesetz der Kassenseite auf jeden Fall zu (§ 129 Abs. 5c Satz 8 bis 10 SGB V).

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In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es allerdings nicht einmal die in der Hilfstaxe vorgesehenen Abschläge für Wirkstoffe und Fertigarzneimittel. Für die privaten Versicherer ist vielmehr auch in diesem speziellen Versorgungsbereich die Arzneimittelpreisverordnung einschlägig. Eine gesetzliche Regelung, wonach Einkaufsvorteile zugunsten der PKV weiterzugeben sind, gibt es nicht. Es gibt auch keine Bestimmungen zum Umgang mit Verwürfen. „In der Regel mündet dies darin, dass die PKV teilweise etwas höhere Preise für Zubereitungen bezahlt als die GKV“, erklärt der PKV-Verband den Hintergrund. 

Auf Nachfrage heißt es seitens des Verbands, die Margen, auf die vergangene Woche unter anderem der Monitor-Beitrag hingewiesen hat, würden „vermutlich auch bei PKV-Versicherten durch die herstellenden Apotheken abgegriffen, weil die Arzneimittel-Rabatte nicht an die Patienten weitergegeben werden“.

PKV-Sprecher Stefan Reker sieht daher den Gesetzgeber gefordert: „Die PKV-Versicherten müssen an den erheblichen Einkaufsvorteilen der Zytostatika-Apotheken (einschließlich der Krankenhausapotheken) teilhaben können“, fordert er. Die Freistellung dieser Apotheken von den üblichen Preisvorgaben für den Einkauf der verwendeten Fertigarzneimittel sollte zu einer kostengünstigeren Arzneimittelversorgung aller Patienten im Bereich der teuren Zytostatika-Versorgung führen. „Folglich besteht hier dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber sollte dafür sorgen, dass erzielte Rabatte an die Versicherten weitergereicht werden.“ 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

PKV nicht immer teurer

von Johannes Berlitz am 26.07.2023 um 9:14 Uhr

Mit der Erhöhung der Versorgungspauschale auf 100 Euro für GKV-Patienten ist es insbesondere bei Originalen so, dass der Abrechnungspreis für die PKV niedriger liegt als für die GKV. Einkaufsvorteile sind bei Originalen in der Regel nicht zu erzielen. Die PKV mag die immer wieder auftretenden Zahlungsausfälle zur Kenntnis nehmen. Patient hat mehrere Zyklen einer Chemotherapie bekommen, die vier- bis fünfstelligen Rechnungsbeträge nicht bezahlt, verstirbt dann und die Erben schlagen das Erbe aus. Wenn die PKV bereit ist, uns davon freizuhalten und eine nach Refa-Gutachten auskömmliche Versorgungspauschale (150 Euro zzgl. Inflationsausgleich) zu zahlen, können wir anfangen, darüber nachzudenken, inwiefern von uns ausgehandelte Rabatte weitergegeben werden können. Oder aber die PKV macht den Vorschlag, sich selbst abzuschaffen. Es ist eben ein anderes System als die GKV.

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