Abstimmung läuft

Engpasspauschale: Einzelheiten zur Bedruckung noch nicht klar

Stuttgart - 27.07.2023, 15:15 Uhr

50 Cent können Apotheken künftig bei Nicht-Lieferbarkeit abrechnen. (Foto: Nektarstock / AdobeStock)

50 Cent können Apotheken künftig bei Nicht-Lieferbarkeit abrechnen. (Foto: Nektarstock / AdobeStock)


Mit dem Engpassgesetz – das größtenteils am heutigen Donnerstag in Kraft getreten ist – wurde unter anderem festgesetzt, dass Apotheken ab 1. August für ihre Aufwände im Zusammenhang mit Lieferengpässen mit 50 Cent pro ausgetauschtem Arzneimittel abgespeist werden. Doch wie kommt die Apotheke an den Zuschlag? Die Einzelheiten zur Bedruckung werden derzeit noch abgestimmt.

Am gestrigen Mittwoch ist das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden – besser bekannt als Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Damit werden die Regelungen zum erleichterten Austausch bei Nicht-Lieferfähigkeit von Arzneimitteln zumindest teilweise verstetigt. Sie werden in § 129 Abs. 2a SGB V verankert und treten am 1. August in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Apotheken auch die neue Engpasspauschale von 50 Cent plus Umsatzsteuer geltend machen, wenn das abzugebende Mittel nicht lieferbar ist und ein Austausch nach Maßgabe der neuen Vorschrift erfolgt. Die Arzneimittelpreisverordnung wurde entsprechend angepasst.


„ § 3 AMPreisV wird wie folgt ergänzt:

(1a)  Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“ 

Neuer § 3 Abs. 1a  AMPreisV


Die Einzelheiten zur Bedruckung der Lieferengpasspauschale auf dem Muster 16 sowie die Angaben im Kontext des E-Rezeptes werden jedoch derzeit noch zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband abgestimmt, hieß es auf Nachfrage der DAZ beim DAV. 

Das Sonderkennzeichen steht

Immerhin: Das Sonderkennzeichen, das dann jeweils zum Einsatz kommen soll, gibt es schon: Es lautet 17717446. Ob die weiteren Details bis zum 1. August stehen, bleibt abzuwarten. Und selbst wenn, in der Software sind sie dann vermutlich noch nicht abgebildet.

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Auch der Großhandel bekommt etwas Schmerzensgeld: Der Festzuschlag erhöht sich generell von 70 auf 73 Cent. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war auch für den Großhandel eine Einzelfall-Vergütung für die Aufwände im Zusammenhang mit Engpässen diskutiert, aber wieder verworfen worden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Engpasspauschale

von Martin Straulino am 31.07.2023 um 15:59 Uhr

Wahrscheinlich ist die folgende Idee nicht kompliziert genug:
immer wenn zu der Sonder-PZN 02567024 der Faktor 2 oder 3 verwendet wird, ist das Arzneimittel bei mind. 2 GH`s nicht lieferbar - könnte für diese Fälle nicht einfach die EDV jeweils "+50 Cent" zur Gesamtsumme dazurechnen?
Also quasi ganz einfach "wie von selbst" und ohne weitere Sonder-PZN ...

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Das kann doch alles nicht wahr sein!!!

von Lang am 28.07.2023 um 13:18 Uhr

Das kann doch alles nicht wahr sei!. Wir haben den jetzt den 28.07.23 und keiner war in der Lage ein Konzept zu entwickeln, dass wir jetzt endlich nach fast 10 monatigen Nichtlieferfähigkeit von etlichen AM für unsere extrem aufwendige Arbeit bei der Beschaffung bezahlt werden bzw.ein funktionierendes System der Abrechnung zu entwickeln? Über 0,50€ wurde schon genug diskutiert und selbst das ist eine absolute Frecheit.
Gibt es rückwirkend eine Abrechnungsmöglichkeit. Nein gibt es nicht!!! Klar weil das Gesetzt jetzt erst veröffentlicht wurde. Warum bitte dauert so etwas in Deutschland bitte so lange?
Und ich schließe mit meinem Anfang.
„ Das kann doch nicht wahr sein!!‘

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