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Paxlovid und Lagevrio
Wohin mit den verfallenen Corona-Arzneimitteln?
Nach mehrmaliger Laufzeitverlängerung sind nun die ersten Chargen des COVID-19-Arzneimittels Paxlovid Ende Juli verfallen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat seine Mitglieder darüber informiert, wie mit den betroffenen Packungen zu verfahren ist. Und auch zum Verbleib der in Quarantäne befindlichen Restbestände von Lagevrio gibt es jetzt Klarheit.
Im Februar 2023 wurde die Haltbarkeit des COVID-19- Arzneimittels Paxlovid (Nirmatrelvir 150 mg/Ritonavir 100 mg) von 18 auf 24 Monate verlängert. Bereits zuvor war sie von 12 auf 18 Monate ausgedehnt worden, weil Hersteller Pfizer weitere Daten zur Stabilität liefern konnte. Da die Verlängerung auch rückwirkend für bereits im Markt befindliche Packungen galt, stimmen die aufgedruckten Verfalldaten oft nicht mit den tatsächlichen überein. In einer Tabelle informiert Pfizer über die korrekten Ablaufdaten. Sie wurde nochmals korrigiert und ist über die Seite des BfArM abrufbar.
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Ende Juli war es nun so weit: Die ersten Chargen Paxlovid (FT0016, FT0017) sind verfallen. Ende August und Ende September ereilt weitere Packungen dieses Schicksal. Laut eines Rundschreibens des Apothekerverbands Schleswig-Holstein können die verfallenen Packungen einfach in der Apotheke entsorgt werden. Eine Rücksendung an den pharmazeutischen Großhandel ist nicht vorgesehen
Paxlovid kann nach wie vor verordnet werden, allerdings seit April zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. privat. Zuvor hatte die Kosten das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) getragen und war entsprechend als Kostenträger auf den Verordnungen aufgeführt, unabhängig davon, wo die Person, die es verschrieben bekam, versichert war.
Auch Lagevrio kann in die Tonne
Nicht mehr verordnet werden kann hingegen Lagevrio (Molnupiravir) – und das bereits seit einer Weile. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte seit Anfang 2022 das zentral beschaffte Arzneimittel auf Grundlage der „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung“ (MedBVSV) ohne Zulassung in Verkehr gebracht. Der Zulassungsantrag wurde dann aber abgelehnt. Somit fiel die Grundlage für das Inverkehrbringen weg, wie das BfARM auf seiner Webseite schreibt. Bereits an den pharmazeutischen Großhandel und Apotheken ausgelieferte Ware durfte nicht weiter abgegeben werden und musste in Quarantäne genommen werden. Doch auch diese Packungen dürfen laut BfArM nun entsorgt werden. Auch hier ist keine Rückgabe an den Großhandel vorgesehen.
2 Kommentare
Ganz klar retour
von Rolf Pfiffer am 05.08.2023 um 8:57 Uhr
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Verfallene Corona Arzneimittel
von Stephan Garrecht am 04.08.2023 um 17:20 Uhr
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