Übergangslösung gefunden

So können Apotheken die Engpass-Pauschale geltend machen

Berlin - 04.08.2023, 12:15 Uhr

Wie kommen die Apotheken an die ihnen zustehenden 50 Cent? (Foto: graja /Adobe Stock)

Wie kommen die Apotheken an die ihnen zustehenden 50 Cent? (Foto: graja /Adobe Stock)


Mit dem ALBVVG gesteht der Gesetzgeber den Apotheken 50 Cent netto je Vorgang für das Management von Lieferengpässen zu. Abrechnen konnten die Apotheken diese Pauschale jedoch bisher nicht, da es noch Detailfragen zu klären galt. Nun ist nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands eine Übergangslösung gefunden.

Dass der Gesetzgeber den Apotheken lediglich 50 Cent netto je Vorgang für das Lieferengpass-Management zugesteht, ist für den Berufsstand ohnehin schon ein Affront. Besonders ärgerlich aber ist, dass die Apotheken die Pauschale, die sie nach dem sogenannten Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) seit 1. August abrechnen dürfen, bisher nicht geltend machen konnten, weil Einzelheiten zur Bedruckung der Rezepte noch nicht klar waren. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte versprochen, sich für eine Übergangslösung einzusetzen – nun scheint dieses Vorhaben geglückt zu sein.

Wie der Verband in einer Pressemitteilung vom heutigen Freitag informiert, sollen die Apotheken bei Muster-16-Rezepten wie gewohnt die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit plus den jeweiligen Faktor 2, 3 oder 4 verwenden. „In den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken wird die abzurechnende Rezeptbrutto-Summe – je nach Anzahl der Positionen auf dem Rezept – um 60 Cent, 1,20 Euro oder 1,80 Euro erhöht“, schreibt der DAV. Die Apotheken passen demnach nur das Gesamtbrutto an, um keine Probleme in den Apotheken-Rechenzentren zu verursachen.

Neues Sonderkennzeichen für Lieferengpässe noch nicht benutzen

Aktuell rät der Verband noch davon ab, das neue Sonderkennzeichen für Lieferengpässe aufzudrucken, da für die Übergangslösung vorgesehen sei, dass „die Apotheken-Rechenzentren dieses Sonderkennzeichen automatisch berücksichtigen“.

Bei der Abrechnung von E-Rezepten hingegen werde eine mögliche Nichtverfügbarkeit schon heute digital abgebildet. Das Warenwirtschaftssystem der Apotheken ergänzt den Angaben zufolge im Abgabedatensatz hinter der abgegebenen PZN eine neue Abgabezeile mit dem Sonderkennzeichen „Lieferengpass“ und dem Preis in Höhe von 50 Cent netto plus 10 Cent Umsatzsteuer.

Warten auf die Softwarehäuser

Beide Übergangslösungen seien allerdings erst nach einer kurzfristigen Korrektur der Software-Systeme einsatzfähig. „Die Softwarehäuser setzen alles daran, dies schnellstmöglich in den Apotheken umzusetzen“, betont der DAV in seiner Mitteilung.

DAV-Chef Hans-Peter Hubmann ist mit der rasch gefunden Lösung zufrieden. „Wir sind froh, dass wir in guter Zusammenarbeit mit den Softwarehäusern und Rechenzentren eine schnelle Übergangslösung mit den Krankenkassen vereinbaren konnten“, sagt er. „Die Lieferengpass-Pauschale ist mit 50 Cent zwar viel zu niedrig und fernab jeder Kostendeckung kalkuliert. Aber wenigstens haben die Apotheken nun die Möglichkeit, die auch abzurechnen. Wir werden nun mit Hochdruck weiter an einer dauerhaften Lösung arbeiten, um den Apotheken eine leichte und problemfreie Abrechnung zu ermöglichen."


Christina Grünberg (gbg), Apothekerin, Betriebswirtin (IWW), DAZ-Redakteurin
cgruenberg@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Schneller umsetzbare Variante nicht akzeptiert / Kassen verantwortlich für Verzögerung

Übergangslösung für Engpasspauschale steht – fast

Nicht alle Regelungen des Engpassgesetzes werden direkt spürbar

ALBVVG – was gilt sofort, was noch nicht?

Die letzte Woche

Mein liebes Tagebuch

DAV veröffentlicht Leitfaden mit konkreten Handlungsempfehlungen

So werden die Grippeimpfungen abgerechnet

Die letzte Woche

Mein liebes Tagebuch

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.