Regel vs. Satzungsleistung

Zwei verschiedene PZN für die Grippeimpfung!

Stuttgart - 20.09.2023, 14:15 Uhr

(Foto: imago images / Funke Foto Services)

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Die Grippeimpfsaison hat begonnen. Apotheken, die Impfungen anbieten, müssen darauf achten, dass es zwei verschieden Sonderkennzeichen zur Abrechnung der Impfleistung gibt – je nachdem, ob die Impfung des Versicherten als Satzungs- oder Regelleistung erfolgt.

Laut Schutzimpfungsrichtline haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die saisonale Grippeimpfung, wenn sie 60 Jahre und älter sind oder bestimmte Grunderkrankungen vorliegen. Für alle anderen ist Grippeimpfung eine Satzungsleistung. Der Deutsche Apothekerverband hat mit einer Reihe von Kassen eine Vereinbarung geschlossen, dass diese Satzungsleistung auch in Apotheken erbracht werden kann. Das heißt, alle Versicherten dieser Kassen, die 18 Jahre und älter sind, können sich in der Apotheke kostenlos gegen Grippe impfen lassen. Zu diesen Kassen gehören unter anderem die TK, die Barmer und die DAK.

Versicherte von Kassen, für die es keine Ergänzungsvereinbarung gibt, z.B. alle AOKen, haben nur Anspruch auf die kostenlose Grippeimpfung in der Apotheke, wenn sie die Kriterien gemäß Schutzimpfungsrichtlinie erfüllen. Tun sie das nicht, müssen sie als Selbstzahler die Kosten selbst tragen.

Was sagt die Schutzimpfungsrichtline? 

Die Impfung gegen Influenza gilt als

  • Standardimpfung für
    • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
  • Indikationsimpfung für: 
    • alle Schwangeren ab dem 2. Trimenon, bei erhöhter
      gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens
      ab dem 1. Trimenon
    • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter
      gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens,
      wie z. B.
      - chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive
      Asthma und COPD)
      - chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und
      Nierenkrankheiten
      - Diabetes mellitus und andere Stoffwechselkrankheiten
      - Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten
      Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare
      chronische neurologische Krankheiten, die zu
      respiratorischen Einschränkungen führen können
      - Personen mit angeborenen oder erworbenen
      Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion
      - HIV-Infektion
    • BewohnerInnen in Alters- oder Pflegeheimen
    • Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben
      Haushalt lebende oder von ihnen betreute
      Risikopersonen gefährden können

Für die Apotheken ist diese Unterscheidung in Satzungs- und Regelleistung insofern wichtig, als es für die Abrechnung der Impfleistung zwei verschiedene PZN gibt. Darauf weist der Apothekerverband Schleswig-Holstein seine Mitglieder in einem Rundschreiben hin.

Sonderkennzeichen mit *

Erfolgt die Impfung innerhalb der Schutzimpfungsrichtlinie drucken die Apotheken für die Abrechnung von Impfleistung und Dokumentation das Sonderkennzeichen 17716926* aufs Rezept. Das * markiere eine Regelversorgung für Versicherte über 60 Jahre oder Versicherte ab 18 Jahren mit einer Indikation nach Schutzimpfungs-Richtlinie, so der AV Schleswig-Holstein.

Für Impfungen außerhalb der Schutzimpfungsrichtlinie kommt das Sonderkennzeichen 17717363 aufs Rezept, um Impfleistung und Dokumentation abzurechnen.

Die folgende Tabelle fasst die SOK und die zugehörige Vergütung zusammen (Quelle: AVSH)

TätigkeitVergütung

Impfleistung und Dokumentation innerhalb der Schutzimpfungs-Richtlinie SOK 17716926*

oder

Impfleistung und Dokumentation außerhalb der Schutzimpfungsrichtlinie SOK 17717363

pro Impfung: 7,60 Euro
Nebenleistung SOK 17716955pro Impfung: 2,40 Euro
Impfstoff als Fertigspritze mit oder ohne Kanüle SOK gemäß TA1 bzw. Leitfaden SOK-Verzeichnis Impfstoff für die Saison 2023/2024

SOK-Verzeichnis Impfstoff für die Saison 2023/2024 + 1,00 Euro netto je Dosis

(s. Leitfaden)


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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