Die Spielregeln

Wer darf beim Deutschen Apothekertag mitreden?

Stuttgart - 22.09.2023, 13:44 Uhr

Auf dem DAT im vergangenen Jahr wurde erstmals digital abgestimmt – damals noch Software-basiert. In diesem Jahr soll es personalisierte Abstimmungsgeräte geben. (s / Foto: DAZ / Schelbert)

Auf dem DAT im vergangenen Jahr wurde erstmals digital abgestimmt – damals noch Software-basiert. In diesem Jahr soll es personalisierte Abstimmungsgeräte geben. (s / Foto: DAZ / Schelbert)


Am kommenden Mittwoch öffnet die Expopharm in Düsseldorf ihre Türen. Parallel dazu findet traditionsgemäß der Deutsche Apothekertag mit der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker statt. Doch wer darf da eigentlich rein? Und wer darf mitreden? Ein kleiner Überblick über die „Spielregeln“.

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Deutschen Apothekertages stattfindet, dient „der berufspolitischen Willensbildung“. So ist es in der ABDA-Satzung zu lesen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der ABDA und ihrer Organe – neben der Hauptversammlung sind das Mitgliederversammlung, Vorstand und Geschäftsführender Vorstand – verpflichtend, „soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 2 gegeben ist“ (§ 4 Abs. 1 und 2 ABDA-Satzung). Tatsächlich müssen die wirklich entscheidenden Fragen, wie die ABDA-Satzung, die Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsorganisationen oder der Haushaltsplan, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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Die Delegierten der Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages

Wer sitzt denn da?

Auch wenn es für manchen vielleicht den Anschein erweckt, die Hauptversammlung ist kein exklusiver Kreis, zu dem nur Auserwählte Zutritt haben. Denn neben den Mitgliedern der an die ABDA angeschlossenen Organisationen und den eingeladenen Gästen haben alle Apotheker:innen Zutritt. Sie müssen sich allerdings vorher eine Teilnehmerkarte besorgen. Sie ist kostenlos.

Wer darf mitreden, wer darf abstimmen? 

Und es darf sich auch jeder anwesende Apotheker und jede anwesende Apothekerin zu Wort melden. Denn reden dürfen der Berichterstatter, Delegierte, Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Geschäftsführung der ABDA, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer sowie des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands des Deutschen Apothekerverbandes, Präsidenten, Vorsitzende sowie Geschäftsführer der Mitgliedsorganisationen, Referenten und geladene Gäste sowie Einzelmitglieder, soweit die Versammlung nichts anders beschließt (§ 4 Abs. 2 GO). Laut der Geschäftsordnung der Hauptversammlung (GO) findet zu den einzelnen Beratungsgegenständen eine Aussprache statt. Im vergangenen Jahr hatten die Delegierten ein besonders dickes Antragsheft zu bearbeiten. Es enthielt 63 Einzelanträge und zwölf Leitanträge, in denen weitere 48 Anträge zusammengefasst werden. In diesem Jahr ist das Heft ungewöhnlich dünn: 48 Anträge, davon fünf Leitanträge. 

Deutlich eingeschränkter ist der Kreis derer, die abstimmen dürfen. Laut § 4 Abs. 4 ABDA-Satzung „obliegt die Beschlussfassung“ in der Hauptversammlung den Delegierten, also den Vertretern der Kammern und Verbände (Mehr zur Auswahl der Delegierten durch die Mitgliedsorganisationen lesen Sie hier). Die gelben Stimmkarten sind in diesem Jahr zurück. In den Vorjahren wurde rein digital abgestimmt. 

Ein Delegierter kann seine Stimme auf einen anderen Delegierten desselben Kammerbezirks übertragen. Jeder Delegierte kann maximal zwei Stimmen vertreten (§ 3 Abs. 5 ABDA-Satzung). 

Worüber wird abgestimmt?

Die Hauptversammlung berät und beschließt die Anträge, die der Geschäftsführende Vorstand zur Behandlung angenommen hat. Diese werden im Vorfeld an die Mitgliedsorganisationen verschickt. Der Beitrag „Mehr Honorar und Handlungsspielraum gefordert“ gibt eine Zusammenfassung über die diesjährigen Anträge.

Anträge müssen bis 14 Tage nach der Veröffentlichung der Tagesordnung gestellt werden. In diesem Jahr war das der 14. Juli. Anträge stellen dürfen der Geschäftsführende ABDA-Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Mitgliedsorganisationen oder mindestens fünf Delegierte (§ 2 Abs. 1 GO).

Nach Ablauf der 14-Tages-Frist können Anträge nur noch gestellt werden, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt oder wenn sich der Antrag aus der Diskussion der Hauptversammlung ergibt.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 22.9. aktualisiert.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker, DAZ-Chefredakteur
redaktion@daz.online


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