Nun zeichnet sich ab, wie das Versprechen flexiblerer Austauschregeln gesetzlich fixiert werden soll. Technisch geschieht dies über einen Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz, das in der vergangenen Woche bereits in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Diese Woche Mittwoch – genau zu der Zeit, da in Düsseldorf der Deutsche Apothekertag eröffnet wird – findet im Gesundheitsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf statt – auch die ABDA ist dann geladen, um zu den neu geplanten Regelungen Stellung zu beziehen. Die abschließende Lesung im Bundestag könnte zeitnah danach erfolgen.
Rezeptur oder andere Darreichungsform
Inhaltlich ist eine erneute Erweiterung des für die Apotheken zentralen § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorgesehen. Die Norm bekam über das Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) zum 1. August einen neuen Absatz 2a, der die aus der Pandemie bekannten, aber temporär angelegten Regeln in etwas abgewandelter Form gesetzlich verstetigte. Nun soll noch ein Absatz 2b eingefügt werden.
Laut Änderungsantrag sollen nicht verfügbare Arzneimittel der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ (in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht auf der BfArM-Webseite) abweichend von den allgemeinen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Austauschregeln ausgetauscht werden können gegen
- ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel,
- auch in einer anderen Darreichungsform,
- oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.
Dabei gilt wie bei allen anderen ausgetauschten nicht lieferbaren Arzneimitteln: Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel trotz zwei Anfragen beim Großhandel nicht in angemessener Zeit zu beschaffen ist (ein Großhandel reicht, wenn die Apotheke nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert wird).
In der Begründung zu dieser Änderung heißt es unter anderem: „Ziel ist es insbesondere, die Versorgung von Kindern für die Erkältungssaison 2023/2024 sicherzustellen. Eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist für diesen eng begrenzten Austausch von Arzneimitteln nicht erforderlich. Soweit pharmazeutische Bedenken bestehen, ist ein Austausch gemäß § 17 Absatz 5 Satz 3 ApBetrO ausgeschlossen.“
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