Impulspapier aus dem Bundesgesundheitsministerium

Herz-Kreislauf-Erkrankungen: So sollen Apotheken bei der Vorbeugung helfen

Berlin - 11.10.2023, 15:15 Uhr

Blutdruckmessungen in der Apotheke finden bereits statt – künftig könnten sie auch gezielt zur KHK-Prävention zum Einsatz kommen. (Foto: ABDA)

Blutdruckmessungen in der Apotheke finden bereits statt – künftig könnten sie auch gezielt zur KHK-Prävention zum Einsatz kommen. (Foto: ABDA)


Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat es bereits beim Deutschen Apothekertag in Aussicht gestellt: Apotheken könnten künftig eine aktivere Rolle in der Prävention spielen – etwa, wenn es um Herz-Kreislauf-Erkrankungen geht. Ein Impulspapier aus dem BMG zeigt nun auf, welche Aufgaben den Apotheken zugedacht sind.

Vergangene Woche hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erläutert, wie er der Vorsorgemedizin mehr Gewicht geben will: Ein neu zu schaffendes Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) soll sich künftig verstärkt darum kümmern, mit welchen Maßnahmen nicht übertragbare Erkrankungen wie KHK oder Krebs besser in den Griff zu bekommen sind. Denn gerade diese sind es, die die Lebenszeit verkürzen, aber auch die Kosten im Gesundheitssystem in die Höhe treiben. Lauterbach hatte in diesem Zuge auch erklärt, es sei ein Gesetz in Planung, das sich der besseren Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen widmen soll. Davon hatte er bereits am 27. September beim Deutschen Apothekertag gesprochen – und zwar im Zusammenhang damit, künftig die fachliche Qualifikation der Apotheker:innen besser nutzen zu wollen, etwa auch im Rahmen dieses geplanten Gesetzes.

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Mittlerweile liegt ein „Impulspapier Früherkennung und Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor – datiert ist es auf den 5. Oktober 2023. Darin wird zunächst festgestellt, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen hierzulande die häufigste Todesursache sind – 2021 standen sie hinter einem Drittel aller Todesfälle. Zudem verursachten sie mit rund 57 Milliarden Euro im Jahr 2020 die höchsten Kosten für unser Gesundheitssystem.

Davon ausgehend, dass 70 Prozent der Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch modifizierbare Lebensstilfaktoren verursacht werden – insbesondere durch ungesunde Ernährung, Bewegungsarmut, Rauchen und übermäßigen Alkoholkonsum, könnte sich die Lage durchaus verbessern lassen. Und genau das will das BMG mit seiner mit dem Impulspapier angestoßenen Initiative, die das BIPAM fachlich begleiten soll, erreichen, auch wenn dieses erst 2025 seine Arbeit aufnehmen wird. 

Vier Handlungsfelder sollen dabei im Fokus stehen:

  1. Verbesserung der Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen
  2. Verbesserung der Früherkennung bei Erwachsenen
  3. Stärkung von Disease-Management-Programmen
  4. Reduzierung des Nikotinkonsums

Zu jedem dieser Handlungsfelder hat das BMG auch schon Ideen gesammelt. Für die Apotheken interessant ist der zweite Punkt – die Früherkennung bei Erwachsenen. Geplant ist, ein nach Alter und Risiko gestuftes Screening für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Im Papier ist dazu unter anderem Folgendes zu lesen:

  • Niedrigschwelliges, einheitliches Einladungsmanagement durch die Krankenkassen für die Check-ups 25, 35 und 50 mit Voucher (z. B. Telefonservice zur Terminvermittlung, QR-Code, Angebot zur Vorfeld-Untersuchung in Apotheken)
  • Engere Einbindung der Apotheken im Rahmen von Vorfeld-Untersuchungen zu den Check-ups: Niedrigschwellige Beratung zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und zu Früherkennungsangeboten, Cholesterinwert-Bestimmung, Blutdruckmessung, Blutzucker-Messung, BMI-Berechnung; Beratung zur Nikotinentwöhnung

Apotheken-Beratung scheint also geschätzt zu sein – sehr konkret wird das Papier allerdings nicht. Offen bleibt, ob dem BMG hier möglicherweise weitere honorierte pharmazeutische Dienstleistungen vorschweben.

Unter dem Punkt „Reduzierung des Nikotinkonsums“ sind Apotheken nicht erneut gesondert erwähnt. Hier finde sich aber unter anderem als angedachte Maßnahme, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur medikamentösen Therapie (§ 34 Abs. 2 SGB V) auszuweiten. Derzeit zahlen die Kassen für Mittel zur Raucherentwöhnung nur, wenn „eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde“. Zudem ist eine erneute Behandlung auf Kassenkosten erst möglich, wenn die letzte drei Jahre zurückliegt.

Nun bleibt abzuwarten, wie schnell diese Pläne umgesetzt werden – zumal, wenn das neue Institut, das erst noch entstehen soll, dabei eine maßgebliche Rolle spielen soll.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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