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OTC-Ausnahmeliste
Verordnungsfähigkeit von Calcium und Vitamin D wird ausgeweitet
OTC-Arzneimittel sind für Personen über 12 Jahren nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Welche Wirkstoffe bei welchen Indikationen von den Krankenkassen bezahlt werden, regelt die „OTC-Übersicht“. Für Calcium und Vitamin D will der Gemeinsame Bundesausschuss diese nun anpassen und klarstellen, dass entsprechende Präparate auch als Begleitmedikation zu den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie zu Parathormonrezeptor-Agonisten verordnet werden kann.
Seit dem Jahr 2004 sind OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. Außerdem können OTC-Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung den Therapiestandard darstellen. Auskunft darüber, welche Arzneimittel das bei welchen Indikationen sind, gibt die Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie „Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“, auch bekannt als OTC-Ausnahmeliste. Genannt sind dort beispielsweise Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie oder Abführmittel bei Opiat- sowie Opioidtherapie. Auch Calciumverbindungen und Vitamin D finden sich auf der Liste. Sie sind demnach aktuell nur verordnungsfähig
- zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
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Dies hat der G-BA nun aktualisiert und stellt mit seinem Änderungsbeschluss klar, dass Calcium und Vitamin auch als Begleitmedikation bei der Behandlung mit
- den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie
- Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid
zulasten der Krankenkasse verschrieben werden dürfen, wenn die begleitende Einnahme laut Fach- oder Gebrauchsinformation vorausgesetzt wird.
In Kraft tritt diese Neuregelung allerdings jetzt noch nicht. Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hat dieses nichts daran auszusetzen, kann sie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
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