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Unterschiedliche Stichtage
(Noch) keine Blutzuckerteststreifen auf E-Rezept
Mittlerweile sind in deutschen Apotheken mehr als 5,5 Millionen E-Rezepte eingelöst worden. Je mehr sich die elektronischen Verordnungen in den Versorgungsalltag einschleichen, desto öfter können sich Tücken auftun: Etwa, wenn auf einem Arzneimittel-E-Rezept Blutzuckerteststreifen verordnet sind. Das ist zwar technisch möglich, für die Apotheke aber nicht abrechenbar.
Ab dem kommenden Jahr soll das E-Rezept für „normale“ Arzneimittel einmal wieder Pflicht für die Ärzteschaft werden. Auch wenn fraglich ist, ob das Digitalgesetz, das der elektronischen Verordnung neuen Schub geben soll, bis dahin in Kraft getreten ist: Der 1. Januar 2024 gilt als neuer Stichtag. Dabei ist das Datum im Kabinettsentwurf in der zentralen Norm (§ 360 SGB V) nicht einmal genannt. Aber bald darauf werden Ärztinnen und Ärzte, die nicht elektronisch verordnen, nach den derzeitigen Plänen Honorarkürzungen hinnehmen müssen. Und so gilt es schon jetzt, möglichst fleißig E-Rezepte auszustellen und sich an das Prozedere zu gewöhnen.
Hilfsmittel sind nach jetziger Gesetzeslage erst ab 1. Juli 2026 elektronisch zu verordnen. Und der Digitalgesetz-Entwurf sieht eine weitere Verschiebung um ein Jahr vor – dann würde die E-Rezeptpflicht für Hilfsmittel sowie für Blut- und Urinteststreifen ab 1. Juli 2027 gelten. Die Testphase soll ein paar Monate vorher starten.
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Blutzuckerteststreifen vorerst nicht aufs E-Rezept
Dass Hilfsmittel oder Blutzuckerteststreifen und Arzneimittel zeitgleich verordnet werden, ist zum Beispiel bei Diabetiker:innen gängige Praxis. Wenn E-Rezepte dann irgendwann im kommenden Jahr für Arzneimittel Pflicht werden, müssen Ärztinnen und Ärzte dann ein E-Rezept beispielsweise fürs Insulin ausstellen und ein Papier-Rezept für die Blutzuckerteststreifen.
Technisch möglich, aber nicht abrechenbar
Dabei ist die Verordnung der Teststreifen technisch durchaus schon jetzt möglich. Ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbands bestätigte auf Nachfrage der DAZ: „Leider besteht (…) die Möglichkeit, dass Ärzte Blutzuckerteststreifen im Freitextfeld eines E-Rezeptes verordnen – und solche Verordnungen an Apotheken gehen“. Und was passiert dann? Eine Abrechnung durch die Apotheke ist so nicht möglich. Die Apotheke muss also aktiv werden: „In diesem Fall sollte eine Apotheke das E-Rezept zurückweisen, den Arzt kontaktieren und ein ‚Muster 16‘ anfordern“, erklärt auch der DAV-Sprecher.
Immerhin hat sich mit dem E-Rezept das Problem der Mischverordnungen erledigt, die mit Ausnahme der gemeinsamen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und Arzneimitteln ja nicht erlaubt sind. Denn beim E-Rezept ist jede Verordnung ein eigenes Rezept, auch wenn der Papierausdruck, auf dem bis zu drei Verordnungen gemeinsam aufgedruckt werden können, etwas anderes suggeriert.
Korrektur: In einer ursprünglichen Version des Artikels hieß es, es seien aufgrund der unterschiedlichen Stichtage keine elektronischen Mischverordnungen von Teststreifen und Arzneimittel möglich. Richtig ist, dass pro E-Rezept grundsätzlich nur eine Verordnung erfolgen kann ganz unabhängig von den Stichtagen.
3 Kommentare
Alles leider offensichtliche Lügen
von ratatosk am 26.10.2023 um 18:44 Uhr
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Mischverordnungen gibt es bei E-Rezepten nicht mehr!
von Thomas Christmann am 26.10.2023 um 18:20 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Mischverordnungen gibt es bei E-Rezepten
von DAZ-Redaktion am 26.10.2023 um 20:38 Uhr
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