Unterschiedliche Stichtage

(Noch) keine Blutzuckerteststreifen auf E-Rezept

Berlin - 26.10.2023, 14:15 Uhr

Blutzuckerteststreifen dürfen noch nicht elektronisch verordnet werden. Macht es eine Praxis dennoch, muss ein neues (rosa) Rezept her. (Foto: igradesign / AdobeStock)

Blutzuckerteststreifen dürfen noch nicht elektronisch verordnet werden. Macht es eine Praxis dennoch, muss ein neues (rosa) Rezept her. (Foto: igradesign / AdobeStock)


Mittlerweile sind in deutschen Apotheken mehr als 5,5 Millionen E-Rezepte eingelöst worden. Je mehr sich die elektronischen Verordnungen in den Versorgungsalltag einschleichen, desto öfter können sich Tücken auftun: Etwa, wenn auf einem Arzneimittel-E-Rezept Blutzuckerteststreifen verordnet sind. Das ist zwar technisch möglich, für die Apotheke aber nicht abrechenbar.

Ab dem kommenden Jahr soll das E-Rezept für „normale“ Arzneimittel einmal wieder Pflicht für die Ärzteschaft werden. Auch wenn fraglich ist, ob das Digitalgesetz, das der elektronischen Verordnung neuen Schub geben soll, bis dahin in Kraft getreten ist: Der 1. Januar 2024 gilt als neuer Stichtag. Dabei ist das Datum im Kabinettsentwurf in der zentralen Norm (§ 360 SGB V) nicht einmal genannt. Aber bald darauf werden Ärztinnen und Ärzte, die nicht elektronisch verordnen, nach den derzeitigen Plänen Honorarkürzungen hinnehmen müssen. Und so gilt es schon jetzt, möglichst fleißig E-Rezepte auszustellen und sich an das Prozedere zu gewöhnen. 

Hilfsmittel sind nach jetziger Gesetzeslage erst ab 1. Juli 2026 elektronisch zu verordnen. Und der Digitalgesetz-Entwurf sieht eine weitere Verschiebung um ein Jahr vor – dann würde die E-Rezeptpflicht für Hilfsmittel  sowie für Blut- und Urinteststreifen ab 1. Juli 2027 gelten. Die Testphase soll ein paar Monate vorher starten. 

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Dass Hilfsmittel oder Blutzuckerteststreifen und Arzneimittel zeitgleich verordnet werden, ist zum Beispiel bei Diabetiker:innen gängige Praxis. Wenn E-Rezepte dann irgendwann im kommenden Jahr für Arzneimittel Pflicht werden, müssen Ärztinnen und Ärzte dann ein E-Rezept beispielsweise fürs Insulin ausstellen und ein Papier-Rezept für die Blutzuckerteststreifen.

Technisch möglich, aber nicht abrechenbar

Dabei ist die Verordnung der Teststreifen technisch durchaus schon jetzt möglich. Ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbands bestätigte auf Nachfrage der DAZ: „Leider besteht (…) die Möglichkeit, dass Ärzte Blutzuckerteststreifen im Freitextfeld eines E-Rezeptes verordnen – und solche Verordnungen an Apotheken gehen“. Und was passiert dann? Eine Abrechnung durch die Apotheke ist so nicht möglich. Die Apotheke muss also aktiv werden: „In diesem Fall sollte eine Apotheke das E-Rezept zurückweisen, den Arzt kontaktieren und ein ‚Muster 16‘ anfordern“, erklärt auch der DAV-Sprecher.

Immerhin hat sich mit dem E-Rezept das Problem der Mischverordnungen erledigt, die mit Ausnahme der gemeinsamen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und Arzneimitteln ja nicht erlaubt sind. Denn beim E-Rezept ist jede Verordnung ein eigenes Rezept, auch wenn der Papierausdruck, auf dem bis zu drei Verordnungen gemeinsam aufgedruckt werden können, etwas anderes suggeriert.  

Korrektur: In einer ursprünglichen Version des Artikels hieß es, es seien aufgrund der unterschiedlichen Stichtage keine elektronischen Mischverordnungen von Teststreifen und Arzneimittel möglich. Richtig ist, dass pro E-Rezept grundsätzlich nur eine Verordnung erfolgen kann ganz unabhängig von den Stichtagen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Alles leider offensichtliche Lügen

von ratatosk am 26.10.2023 um 18:44 Uhr

Technisch dürfte es nach den Versprechungen der Gematik und von Karl nicht möglich sein, denn solche Fehler seien dann nicht mehr möglich - Punkt !
Daher sollten ja auch die imaginären Vorteile herkommen.
Leider alles gelogen. Die Fehler auf allen Seiten häufen sich, die Techniker ist natürlich wieder vorne dabei e-rezepte zurückzuweisen, war schon klar.
Die GKV hat schon seit Jahrzehnten die Daten digital vorliegen, da sie diese ja nach dem Scan so bekommt. Weiß nicht, warum dies offensichtlich kaum jemanden auffällt. Der ganze Aufriss hat völlig andere Gründe, was Karl ja jeden Tag deutlich macht. Jeder kann sich ausrechnen was eine Monatsumsatz der durch irgendeinen technischen Fehler für die Existenz bedeutet.
Aber eventuell ist das für die Politik einen netter Nebeneffekt, denn dann gehen die lästigen Flächenversorger noch schneller über die Wupper, als durch die wirtschaftliche Erdrosselung durch die nicht angepassten und gesenkten Zuschläge.
Nachdem es keine wirkliche Gewerkschaft hier gibt, ist dies der SPD sicher sehr recht, mit Großkonzernen kann man da leichter was arrangieren.

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Mischverordnungen gibt es bei E-Rezepten nicht mehr!

von Thomas Christmann am 26.10.2023 um 18:20 Uhr

Liebe Frau Sucker-Sket,
auch Sie sind in Ihren Formulierungen uneindeutig. Bei E-Rezepten kann es keine Mischverordnungen mehr geben. Jedes Rezept ist eine einzige Verordnung. Deshalb versuchen Sie bitte diese irreführenden Texte etwas zu schärfen. Der Arzt kann also theoretisch Teststreifen verordnen. Nur nicht als Mischverordnung. Alle anderen Rezepte können ja ohne Probleme beliefert und abgerechnet werden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Mischverordnungen gibt es bei E-Rezepten

von DAZ-Redaktion am 26.10.2023 um 20:38 Uhr

Lieber Herr Christmann,

danke für den Hinweis, Sie haben völlig recht, das war unpräzise. Mischverordnungen gehen beim E-Rezept nicht, weil jede Verordnung ein E-Rezept ist. Wir haben es entsprechend korrigiert.
Das Problem an der Stelle ist ein anderes. Laut DAV können Ärzte rein technisch Teststreifen verordnen, Apotheken können dies aber nicht abrechnen, weil die Verordnung von Teststreifen noch nicht vorgesehen ist.
Und was auch ein bisschen doof, aber nicht problematisch ist: Wenn E-Rezepte für Arzneimittel Pflicht werden, erhalten Diabetiker dann ein E-Rezept fürs Insulin und ein papiernes für Pennadeln und Teststreifen.
Viele Grüße
Ihre REdaktion

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