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Wie verbindlich ist der Stichtag
Wirklich E-Rezept-Pflicht ab 1. Januar?
Das E-Rezept wird ab 1. Januar 2024 Pflicht. Dies ist derzeit an vielen Stellen zu lesen und zu hören. Zwar glaubt nach den Erfahrungen der letzten Jahre ohnehin fast niemand mehr an Starttermine für die elektronischen Verordnungen. Dieses Mal soll es aber wirklich klappen. Doch ist dieser Starttermin überhaupt realistisch?
Mit seinem Digitalgesetz will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) endlich den Digitalisierungsturbo zünden. Es befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Am 13. Dezember steht die abschließende Beratung im Gesundheitsausschuss an, am 14./15. Dezember könnte es dann vom Bundestag verabschiedet werden. Der Terminkalender des Bundesrats lässt es allerdings nicht zu, es noch in diesem Jahr in trockene Tücher zu bekommen. Dort wird das Digitalgesetz dann erst am 22. Februar auf der Tagesordnung stehen. Das heißt, es kann frühestens in der letzten Februarwoche in Kraft treten.
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Der Referentenentwurf sah den 1. Januar 2024 als Starttermin fürs E-Rezept vor. Er sollte eigentlich als neuer Stichtag in die zentrale Norm zu elektronischen Verordnung im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (§ 360 SGB V) eingefügt werden – derzeit steht dort noch der 1. Januar 2022 als Starttermin. In der Vorlage für das Bundeskabinett war diese konkrete Datumsänderung jedoch nicht mehr zu finden. Und sie ist seitdem auch nicht wieder aufgetaucht. Andere ausdrücklich verschobene Daten in der Norm, etwa zum Start von E-Rezepten für DiGA oder Hilfsmittel – sind hingegen nach wie vor genannt.
Was bedeutet es nun, dass der 1. Januar 2024 nicht mehr als Stichtag genannt ist, sondern es wohl beim längst verstrichenen 1. Januar 2022 in der Norm bleibt? Ein redaktionelles Versehen ist es nicht. Doch Minister Lauterbach geht offenbar davon aus, dass das Datum im Gesamtkontext zu sehen ist. In der Begründung zum Entwurf findet sich der Stichtag nämlich weiterhin. Die ist allerdings nicht rechtlich bindend. Und es ist auch noch immer vorgesehen, dass Ärzt*innen eine einprozentige Honorarkürzung erwartet, wenn sie gegenüber ihrer Kassen(zahn)ärtzlichen Vereinigung nicht im zweiten Monat nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes nachweisen, dass sie E-Rezepte ausstellen und übermitteln.
Sanktionen erst nach Inkrafttreten
Wie es mit dem formellen Stichtag nun genau weitergeht, bleibt abzuwarten. Sanktionen für Ärzt*innen drohen aber nach den derzeitigen Plänen erst nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes, also definitiv nicht schon ab dem 1. Januar 2024. Das heißt, selbst wenn dieser Stichtag formal Bestand haben sollte, dürfte er für die Praxis erst einmal wenige bis keine Konsequenzen haben.
1 Kommentar
Eilverfahren
von Philipp am 29.11.2023 um 14:37 Uhr
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