- DAZ.online
- News
- Recht
- Gesund.de wegen Nikolaus-...
ia.de will Unterlassung und Schadenersatz
Gesund.de wegen Nikolaus-Werbeaktion abgemahnt
Die Nikolaus-Aktion von gesund.de hat eingeschlagen: 12 Euro Rabatt bei Bestellungen ab einem Wert von 13 Euro über die App wollten viele Menschen mitnehmen. Gar nicht gut kam das Angebot hingegen beim Wettbewerber IhreApotheken (ia.de) an. Dieser hat gesund.de jetzt abgemahnt. Die Konkurrenz soll solche Aktionen künftig nicht nur unterlassen, sondern auch Schadenersatz zahlen.
Gesund.de hat auf bemerkenswerte Weise Werbung für seine App gemacht: Am 6. und 7. Dezember gab es unter dem Code „Nikolaus“ im „Flash Sale“ 12 Euro „geschenkt“. Wer für mindestens 13 Euro über die App bestellte – egal ob als Neu- oder als Bestandskunde – sollte diesen Vorteil genießen. Mit dieser Aktion sollten möglichst viele Menschen auf die App, die Bestellungen bei Vor-Ort-Apotheken ermöglicht und hinter der Noventi und Phoenix stehen, aufmerksam werden. Tatsächlich landete die App am Donnerstag auf Platz 3 der deutschen App-Store-Charts.
Mehr zum Thema
„Flash-Sale“
Nikolaus-Rabatt-Aktion pusht gesund.de-App
Keine Förderung eines unzweckmäßigen Arzneimitteleinsatzes
EuGH: Mitgliedstaaten können Arzneimittel-Sonderangebote verbieten
Doch die Aktion zog nicht nur die Aufmerksamkeit potenzieller Apothekenkundinnen und –kunden auf sich. Auch bei IhreApotheken – das Pendant des Zukunftspakts Apotheke zu gesund.de – hat man sich offensichtlich die Augen gerieben. 12 Euro Rabatt sind schließlich eine Ansage. Und so flatterte der gesund.de GmbH und Co. KG heute eine Abmahnung ins Haus. Auch wenn die Aktion schon beendet ist: ia.de fordert über ihren Anwalt Morton Douglas umgehend den Stopp einer solchen Werbung. Zudem soll die Wettberberin Auskunft darüber geben, wie viele solcher Flash Sale Gutscheine eingelöst wurden und wie häufig die App heruntergeladen wurde. Mit diesen Auskünften will ia.de dann ermitteln, in welcher Höhe sie Schadenersatz beanspruchen kann.
Vorschub für Arzneimittelfehlgebrauch
Denn dass die Werbeaktion nicht erlaubt war, daran bestehen aus Sicht von Douglas und seiner Mandantin keine Zweifel. Sie sei unter anderem ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot. Überdies leiste sie angesichts des hohen Rabatts dem Arzneimittelfehlgebrauch und -mehrgebrauch Vorschub. Und Marketingmaßnahmen, die ein solches Risiko schaffen, seien auch nach europäischem Recht unzulässig, heißt es in dem Anschreiben an die Geschäftsführung von gesund.de. Anwalt Douglas verweist dazu auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich mit Werbung lettischer Apotheken befasst hatte und bemerkenswerte Grenzen gezogen hatte. So habe der EuGH festgestellt, dass eine Werbung, die den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördern kann, von Mitgliedstaaten verpflichtend zu untersagen ist.
1 Euro als „Feigenblatt“
Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Aktion geradezu dazu geführt habe, dass Arzneimittel kostenlos abgegeben werden. „Soweit hier noch eine Art Feigenblatt von 1 € vorgesehen ist, der vom Verbraucher zu bezahlen ist, ändert dies an der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise nichts“, heißt es im Abmahnungsschreiben. Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln hat der EuGH schon vor vielen Jahren für unzulässig erklärt.
Auf den insgesamt 14 Seiten des Schriftsatzes legt Douglas die Gefahren der Werbung dar – auch unterstützt durch zahlreiche Nutzerkommentare, die Vorschläge machen, mit welchen Arzneimittelkombis der 12 Euro-Betrag möglichst gut genutzt werden kann. Und die lassen zuweilen staunen.
Die Geschäftsführung von gesund.de ist nun aufgefordert, bis zum 15. Dezember eine Unterlassungserklärung abzugeben.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.