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Erleichterter Austausch?
BfArM-„Dringlichkeitsliste“ tritt in Kraft
Seit dem 1. Dezember hätte sie gelten sollen, die Dringlichkeitsliste des BfArM. Es fehlte nur noch die Veröffentlichung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes im Bundesgesetzblatt. An diesem Freitag war es dann so weit. Ab morgen tritt die Liste dann in Kraft.
Die Hängepartie hat ein Ende gefunden: Das Pflegestudiumstärkungsgesetz ist an diesem Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Darin enthalten sind die Bestimmungen für einen erleichterten Austausch von Arzneimitteln, wenn diese auf der sogenannten Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/24 des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden sind. Sie gelten demnach ab dem Folgetag.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 19. Oktober verabschiedet, am 24. November passierte es den Bundesrat. Laut BfArM hätte die Liste schon seit dem 1. Dezember gelten sollen. Konkret geht es darum, dass dem § 129 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ein Absatz 2b beigefügt wurde. Laut diesem dürfen Apotheken die dort gelisteten Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Fertig- oder Rezepturarzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, austauschen, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist.
Ermöglicht werden damit weitere Formen des Austauschs, als sie zuvor mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) in § 129 Abs. 2a SGB V eingeführt wurden. Allerdings werden die nach Absatz 2b nicht mit 50 Cent Engpasspauschale vergütet. Änderungen werden laut Bundeswirtschaftsministerium geprüft.
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Overwiening: So wird die Versorgung von Kindern nicht besser
Die ABDA hatte die Regelungen bereits früh als „absolut unpraktikabel“ kritisiert. „Es ist sehr schade, dass eine eigentlich zielführende Diskussion mit Bundesgesundheitsminister Lauterbach und den anderen Berufsgruppen somit im Nachhinein zu einem Scheinvorhaben wird, das die Versorgung nicht verbessert“, erklärte Präsidentin Gabriele Regina Overwiening nach der Verabschiedung des Gesetzes.
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