Digitalisierungsgesetz

VZA: Keine E-Rezeptpflicht für Zytostatikazubereitungen

Berlin - 15.12.2023, 15:30 Uhr

Beim Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) gab es wegen des E-Rezepts und der Zytostatikazubereitungen viele Anfragen. (Foto: imago images / Future Image)

Beim Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) gab es wegen des 
E-Rezepts und der Zytostatikazubereitungen viele Anfragen. (Foto: imago images / Future Image)


Am Donnerstag hat der Bundestag zwei Digitalisierungsgesetze verabschiedet. Demnach wird ab dem 1. Januar 2024 das E-Rezept verpflichtend eingeführt – das führte anscheinend zu Irritationen. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker versendete darauf hin eine Klarstellung.

Onkologen sind bei der Verordnung von Zytostatikazubereitungen ab dem 1. Januar 2024 nicht verpflichtet, das E-Rezept zu nutzen. Darauf weist der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) in einer Pressemitteilung hin.

Die Verpflichtung gelte auch nicht mit dem am Donnerstag vom Bundestag verabschiedeten Digitalgesetz. Der Verband sah sich zu der Klarstellung veranlasst, da er nach eigenen Angaben in jüngster Zeit viele Anfragen diesbezüglich erhalten habe. Konkret heißt es vom Verband, dass nach der aktuell geltenden Fassung des § 360 Abs. 2 SGB V keine verpflichtende Nutzung des E-Rezepts besteht. Sollten Onkologen dennoch Zytostatikazubereitungen per E-Rezept verordnen, so der Verband, haben die Apotheken die ihnen übermittelten E-Rezepte aber unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zu verarbeiten. „Diese Verpflichtung entfalle nur dann, wenn der Abruf des E-Rezepts aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.“

Der Verband habe seine Mitglieder in einem Schreiben über Details der Regelungen und Ausnahmen von der generellen Ärztepflicht zur Nutzung des E-Rezepts ausführlich informiert, heißt es.


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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