So läuft der Austausch von Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste
Vergangene Woche Freitag ist das Pflegestudiumstärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit sind seit Samstag auch der neue Absatz 2b in § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) und die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bereits im November bekannt gegebene „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024“ anwendbar. Das heißt: Es gibt nochmals neue Regeln, die Apotheken einen flexibleren Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln ermöglichen – beschränkt auf Arzneimittel dieser Liste.
Die gleichen Tücken wie beim Austausch nach ALBVVG-Vorgaben
Die neue Vorschrift lehnt sich an den bereits mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) zum 1. August dieses Jahres eingefügten § 129 Abs. 2a SGB V an. In dieser Vorschrift sollten die erleichterten Abgaberegeln aus Zeiten der Pandemie dauerhaft gesetzlich verankert werden – gelungen ist dies allerdings nur mit erheblichen Abstrichen hinsichtlich der Praktikabilität. Und auch die neue Regel zu Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste knüpft nicht schlicht an die Vorrätigkeit, sondern an die „Nichtverfügbarkeit“ eines „nach Maßgabe des Rahmenvertrags“ abzugebenden Arzneimittels an. Das bedeutet: Auch hier ist die laut Rahmenvertrag übliche Prüfung der gesamten Abgaberangfolge auf Verfügbarkeiten einzuhalten – Rabattverträge, Preisgünstigkeit bzw. Importe. Zudem muss die Apotheke zwei Großhandlungen fragen, ob das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. Wird sie nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert, reicht die Nachfrage bei diesem.
Liegen diese Voraussetzungen vor und steht das Kinderarzneimittel auf der Dringlichkeitsliste, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache wie folgt abgeben:
- anstelle eines Fertigarzneimittels
- anstelle eines Fertigarzneimittels
- anstelle eines Fertigarzneimittels ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform.
Retaxschutz, aber keine Vergütung
Die Erleichterungen können von der Apotheke genutzt werden, eine Pflicht besteht nicht. Eine zusätzliche Vergütung von 50 Cent, wie sie bei einem Austausch nach § 129 Abs. 2a SGB V vorgesehen ist, gibt es in diesen Fällen allerdings ebenfalls nicht. Jedoch sind Apotheken, die Arzneimittel der Dringlichkeitsliste nach den neuen Vorgaben austauschen, vor Retaxationen der Krankenkassen geschützt.
In der Software ist die Dringlichkeitsliste bereits angelegt und auch die Rechenzentren sind informiert, heißt es seitens der Apothekerverbände.
Neue Sonderkennzeichen
Beim Austausch eines Fertigarzneimittels gegen eine Rezeptur wurden für die Abrechnung sowohl für Muster 16- als auch für E-Rezepte neue Sonderkennzeichen vergeben.
Bei Muster 16 Verordnungen gilt nun: Wird ein Fertigarzneimittel gegen eine Rezeptur getauscht, wird in das Feld „Arzneimittelkennzeichen“ das neue SOK 18774446, in das Feld „Faktor“ der Wert „1“ und in das Feld „Taxe“ der Gesamtbetrag der Rezeptur eingetragen.
Es werden hierbei ausnahmsweise keine Z-Daten generiert und somit auch kein Hash-Code erzeugt. Der volle Umsatzsteuersatz soll gelten.
Für E-Rezepte wird das neue SOK 18774452 verwendet. Z-Daten sind zwingend zu übermitteln. Beim E-Rezept wird anstelle des Rezeptur-SOK ausschließlich dieses neue SOK verwendet.