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Neuer Pflichttext bei Arzneimittelwerbung
„Fragen Sie … in Ihrer Apotheke“
Vielleicht haben Sie es in der Fernsehwerbung bereits gesehen: Der Pflichttext für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wurde geändert. Ab 27. Dezember muss gendergerecht geworben werden.
„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – dieser Hinweis, der seit 30 Jahren in Werbung für Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen genannt werden muss, wird geändert. Ab 27. Dezember 2023 heißt es künftig in Radio und Fernsehen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“. Manche Hersteller haben Ihre Werbung bereits jetzt umgestellt.
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Damit solle gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung getragen werden, erklärte das Bundesgesundheitsministerium zur Begründung im Entwurf. Der bestehende Hinweis sei „seit Jahren wegen der Verwendung des generischen Maskulinums Gegenstand von Diskussionen“ gewesen. Nachfragen könne man nicht nur bei männlichen Fachleuten.
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller gab in einer Stellungnahme zu den Plänen zu bedenken, der neue, etwas längere Satz sei nicht innerhalb der „etablierten Zeitspanne von vier Sekunden professionell sprechbar“. Der alte, kürzere Satz sei hingegen schnell gesprochen gewesen. Das Ministerium erläuterte, dass bei den Unternehmen „ein einmaliger Umstellungsaufwand“ entstehe, der jedoch gering ausfallen sollte. Dazu kommen könnten dann gegebenenfalls höhere Werbekosten wegen „des geringfügig verlängerten Textes, der in der audiovisuellen Werbung zu sprechen ist“.
ABDA übte Kritik
Die ABDA hatte im Sommer, als über den Referentenentwurf diskutiert wurde, Kritik an der Formulierung geäußert. Es sei nicht erforderlich, dass zu Risiken und Nebenwirkungen eine beliebige Person in der Apotheke angesprochen werde. „Entscheidend ist vielmehr, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin kontaktiert wird“, hieß es in einer Stellungnahme. Als Alternative wurde vorgeschlagen „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein“. Dieser Vorschlag ist nicht bis zur politischen Entscheidungsstelle vorgedrungen und so heißt es künftig „oder in Ihrer Apotheke“. Zum Hintergrund des Referentenentwurfs: Im Zuge des Engpassgesetzes (ALBVVG) wurde auch das Heilmittelwerbegesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HWG) geändert und der Pflichttext für Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gendergerechter angepasst. Bereits im Sommer wurde darüber diskutiert, nun tritt die Änderung in Kraft.
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