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Im neuen Jahr
Mindestlohn steigt, Minijobber dürfen mehr verdienen
Minijobs sind in Apotheken keine Seltenheit. Wenn ab dem ersten Januar der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro die Stunde steigt– das tarifliche Einstiegsgehalt einer PKA liegt übrigens nur 5 Cent darüber – wird auch die Grenze für die Minijobs angehoben. Wer auf dieser Basis in der Apotheke jobbt, darf künftig 538 Euro im Monat verdienen statt wie bisher 520 Euro.
Ab dem kommenden Jahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro auf 12,41 Euro die Stunde. Im Vergleich zu den letzten Erhöhungen 2022 fällt die Anhebung damit dieses Mal wieder geringer aus. Das liege auch an der schwachen Entwicklung der Tariflöhne der letzten Jahre, an der sich die zuständige Mindestlohnkommission orientiere, sagte der Leiter der Arbeitsgruppe Mindestlohn am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Mario Bossler, der Deutschen Presse-Agentur. Die letzte, außerplanmäßige Erhöhung zum 1. Oktober 2022 hatte statt der Kommission die Ampel-Regierung festgelegt. Der Mindestlohn wurde von 10,45 Euro auf 12 Euro erhöht.
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Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird aber auch mal wieder deutlich, wie schlecht Apothekenfachkräfte im Tarifgehältervergleich dastehen. Das Einstiegsgehalt einer PKA liegt dann mit 12,46 Euro gerade einmal 5 Cent über dem Mindestlohn. Eine PTA steigt mit einem tariflichen Stundenlohn von 13,98 Euro auch nur unwesentlich höher ein. Auf diesen Umstand hatte kürzlich die Apothekengewerkschaft Adexa aufmerksam gemacht. Man habe den Eindruck, dass gerade das sozialdemokratisch geführte Bundesgesundheitsministerium die angestellten Beschäftigten in den Apotheken nicht ausreichend auf dem Schirm habe – und dass insbesondere die Pharmazeutisch-technischen Angestellten (PTA) als größte Berufsgruppe in der Apotheke nicht „gesehen“ werden. Die Apothekenangestellten empfinden es Adexa zufolge als Ohrfeige, wenn ihnen die Pflegekräfte als die wirklich schlecht verdienenden Gesundheitsberufe vorgehalten werden.
Minijobber dürfen mehr verdienen
Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird aber auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs angehoben. Diese erhöht sich ab Januar von 520 auf 538 Euro im Monat. Seit der letzten Erhöhung des Mindestlohns orientiert sich diese Grenze dynamisch am Mindestlohn. Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit zählen laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bei der Verdienstgrenze übrigens nicht mit.
Damit ist auch die Jahresobergrenze für Minijobber angestiegen – sie liegt nun bei 6.456 Euro (= 12 mal 538 Euro). Solange sich das Jahresgehalt eines geringfügig Beschäftigten, wie die Minijobber offiziell heißen, innerhalb dieses Rahmens bewegt, kann auch in einzelnen Monaten mehr verdient werden als 538 Euro, in anderen Monaten dann folglich entsprechend weniger. In bis zu zwei Kalendermonaten dürfen Minijobber die monatliche Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro reißen. Das Überschreiten muss aber unvorhergesehen sein, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt nicht mehr als das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen.
Mit der Erhöhung der Grenze für Minijobber wird sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern, die sogenannten Midjobs. Die begannen bislang bei 520,01 Euro, ab 1. Januar 2024 dann bei 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze bleibt bei 2000 Euro.
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