Vom Lieferengpass zum Versorgungsmangel
Wird ein Lieferengpass gemeldet, prüft das BfArM, ob es sich um ein versorgungsrelevantes Arzneimittel handelt, für das keine geeigneten alternativen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, liegt ein Versorgungsengpass vor, auf dessen Basis das BMG einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 AMG feststellen kann.
1 Kommentar
Was passiert mit den ausnahmegenehmigten Packungen in der Apotheke,,
von Paul Baumann am 04.01.2024 um 9:31 Uhr
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