FAQ anlässlich der E-Rezeptpflicht

Wichtige Fragen und Antworten zum E-Rezept

Stuttgart /Berlin - 02.01.2024, 17:50 Uhr

Das E-Rezept kann auf verschiedenen Wegen in die Apotheke gelangen. (Foto: ABDA)

Das E-Rezept kann auf verschiedenen Wegen in die Apotheke gelangen. (Foto: ABDA)


Laut Gesetz sind Ärztinnen und Ärzte bereits seit zwei Jahren verpflichtet, 
E-Rezepte auszustellen und zu übermitteln. Es gibt nur bislang keine Sanktionen, wenn keine E-Rezepte ausgestellt werden. Letzteres wird sich voraussichtlich im kommenden April ändern. Und, so ist anzunehmen, dass E-Rezepte in diesem Jahr wirklich ihren Durchbruch erleben werden. Es ist also Zeit für einen aktualisierten Fragen-und-Antworten-Katalog. Helfen Sie gerne mit, ihn mit praxisrelevanten Fragen zu ergänzen!

Wird das E-Rezept wirklich auf der elektronischen Versichertenkarte (eGK) gespeichert?

Nein, das E-Rezept liegt auf einem Server innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI), dem sogenannten Fachdienst. Die eGK ist lediglich ein Schlüssel, um es dort abzurufen. Stellt ein Arzt ein E-Rezept aus, kann es auf verschiedenen Wegen in die Apotheke gelangen und dort verarbeitet werden: eben durch Stecken der eGK, durch Abscannen des 2D-Barcodes vom Ausdruck oder vom Handy des Versicherten (ein Scan vom Foto des Codes reicht), durch Zuweisung des E-Rezepts über die Gematik-App, gegebenenfalls auch über KIM (s.u.)

Dürfen E-Rezepte über KIM übertragen werden?

Im Regelfall nicht. Die Übertragung von Arztpraxen direkt an Apotheken dürfte zumeist einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot darstellen. Aber: Hat zum Beispiel die Apotheke in der Praxis ein neues Rezept angefordert, kann dieses über KIM übertragen werden. Erlaubt ist die Direktzuweisung überdies bei Verordnungen über Zyto-Zubereitungen – für diese gilt allerdings noch keine E-Rezeptpflicht. Zudem sollen prospektiv Pflegeheime E-Rezepte per KIM an Apotheken schicken.

Ist eine KIM-Adresse Pflicht für Apotheken?

Ab April 2024 müssen auch Apotheken eine KIM-Adresse haben, andernfalls drohen Abzüge bei der TI-Pauschale

Können E-Rezepte nachträglich geändert werden?

Ein einmal ausgestelltes und signiertes Rezept kann nicht geändert werden. Apotheken können jedoch im Abgabedatensatz nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Korrekturen und/oder Ergänzungen vornehmen. Ist keine Heilung auf diesem Wege möglich, muss die Arztpraxis das Rezept löschen und neu ausstellen.

Noch Fragen? 

Sie haben weitere Fragen rund ums E-Rezept? Manche Probleme tauchen schließlich erst in der Praxis auf. Vielleicht haben Sie sogar schon eine Lösung gefunden? Ob mit oder ohne Antwort: Schicken Sie Ihre Fragen gerne per Mail an unsere Redaktion (Redaktion@daz.online). Wir werden unsere FAQ fortlaufend ergänzen. 

Was ist, wenn die Apotheke das E-Rezept wegen Lieferschwierigkeiten nicht einlösen kann?

In diesem Fall muss sie das ihr zugewiesene E-Rezept wieder freigeben. Die Patientin oder der Patient kann das E-Rezept dann in einer anderen Apotheke einlösen. Bei einem grundsätzlichen Lieferproblem kann das E-Rezept gelöscht und eine neue Verordnung mit einem lieferbaren Arzneimittel ausgestellt werden. Patient*innen, die ihr E-Rezept mit der eGK einlösen wollen, müssen deshalb nicht erneut in die Apotheke kommen, ein telefonischer Kontakt zur Praxis reicht aus.

Müssen immer Chargen übertragen werden?

Bei verifizierungspflichtigen Arzneimitteln ist die Chargenübertragung Pflicht –  wenn es technisch möglich ist. Fällt Securpharm aus, sollte eine fehlende Charge eigentlich kein Problem sein.

Wie lange sind E-Rezepte vom Server abrufbar?

E-Rezepte, die nicht eingelöst wurden, werden automatisch zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Datum der Rezeptausstellung + 92 Kalendertage) gelöscht. Zulasten der GKV muss das Rezept allerdings innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum beliefert werden.

Bleiben eingelöste E-Rezepte auf dem Server liegen?

Eingelöste E-Rezepte sind 100 Tage verfügbar. Eine dauerhafte Speicherung im Fachdienst ist nicht vorgesehen. Künftig soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Versicherte die Verordnungs- und Dispensierdaten aus den E-Rezepten mit ihrer E-Patientenakte synchronisieren und dort dauerhaft speichern können.

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Wann kommt welche Rezeptart als E-Rezept?

Können E-Rezepte auch über andere Apps als die Gematik-App eingelöst werden?

Die direkte Zuweisung des E-Rezeptes an eine Apotheke mittels Token ist nur über die E-Rezept-App der Gematik möglich. Mit dem Digitalgesetz wird es den Krankenkassen aber ermöglicht, ihre ePA-App für den Empfang und den Zugriff auf E-Rezepte zu erweitern. Wichtig: E-Rezepte bzw. ihr Token dürfen nur innerhalb der Telematikinfrastruktur transportiert werden. Zulässig wird aber die Übermittlung des Tokens über von der Apotheke selbst betriebene Anwendungen (Apps) sein, wenn der Token dadurch nur bei der Hauptapotheke und den dazugehörigen Filialapotheken eingelöst werden kann (mit Inkrafttreten des Digitalgesetzes, neuer § 360 Abs. 16 Ziff. 3 SGB V). Nicht von Apotheken betriebene Anwendungen, sog. Drittanbieter-Apps, sollen nach dem neuen § 360 Abs. 16 Ziff. 4 SGB V den Token übermitteln dürfen, wenn sie dem Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Schutzbedarf der Daten entsprechen, wenn in ihnen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken bevorzugt werden und ein von der Gematik bereitgestellter Verzeichnisdienst und deren normierte Schnittstellen für eine diskriminierungsfreie Anbindung genutzt werden. Hierfür ist auch ein Zertifizierungsverfahren für Drittanbieter-Apps bei der Gematik vorgesehen.

Können Teststreifen für Blutzucker auf E-Rezept verordnet werden?

Nein, die Verordnung von Teststreifen ist erst für 2026 vorgesehen. Allerdings ist rein technisch eine Verordnung über das Freitextfeld möglich, die auch genutzt wird. Diese Rezepte können aber laut DAV nicht abgerechnet werden. Apotheken sind angehalten, in diesen Fällen ein Muster 16 anzufordern.

Was passiert bei TI-Ausfall oder anderen technischen Problemen?

In solchen Fällen bleibt nur, die Patient*innen zu vertrösten oder beim Arzt alternativ ein Muster 16 anzufordern. Der Ausdruck des E-Rezepts ist kein Dokument. Auf dieser Basis darf das E-Rezept nicht beliefert werden.

Und wenn das Internet komplett ausfällt?

Sollte das Internet, bspw. wegen einer Störung beim Provider, nicht mehr zu erreichen sein, kann in aller Regel unter Verwendung von Mobilfunkstandards eine Verbindung ins Internet hergestellt werden. So bieten etwa die meisten Smartphones inzwischen die Möglichkeit an, einen mobilen WLAN-Hotspot bereitzustellen. Allerdings: Im Fall eines Internet-Ausfalls sind nicht nur E-Rezepte betroffen, sondern auch weitere digitale Services wie etwa bargeldloses Bezahlen und die Anbindung an (Vorbestell-)Plattformen. Konkrete Lösungen für dieses allgemeine Problem bieten die Warenwirtschaftshersteller an. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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