Steigende Preise
Im ersten Jahr können die Hersteller die Preise für ihre DiGA selbst festlegen. Der Durchschnittsbetrag einer DiGA bei Aufnahme ins Verzeichnis liegt dem Bericht zufolge bei derzeit über 593 Euro. Im ersten Berichtsjahr waren es noch 407 Euro, im zweiten 557 Euro. Hingegen liegen die Preise, die ab dem 13. Monat zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband verhandelt werden, mit 221 Euro bei nur knapp der Hälfte. Das führt laut GKV-Spitzenverband zu einer mangelnden Wirtschaftlichkeit und zu Problemen, wenn ein Hersteller Insolvenz anmeldet. Denn für jede ab dem 13. Monat verordnete oder genehmigte DiGA muss der Hersteller den Differenzbetrag zwischen Herstellerpreis und Vergütungsbetrag an die Kassen zurückzahlen. Die Ausgleichsansprüche würden bei Insolvenz der Hersteller gar nicht oder nicht in Gänze gefüllt.
Der SVDGV hingegen sieht die Umsätze, die im ersten Jahr generiert wird, als notwendig für den Aufbau eines vielfältigen DiGA-Markts, denn nur so könnten die hohen Kosten finanziert werden, die für die Studien notwendig sind.
Drei zentrale Forderungen
Abschließend formuliert der GKV-Spitzenverband drei zentrale Forderungen:
- Nur DiGA mit nachgewiesenem medizinischem Nutzen und echtem Mehrwert sollten ins Verzeichnis aufgenommen werden dürfen.
- Das Gebot der Wirtschaftlichkeit muss gewahrt werden. Die Preise müssen angemessen und am Patientennutzen orientiert sein.
- DiGA müssen in die Versorgungspfade integriert werden. Dafür muss das Digitalisierungspotenzial bei der Behandlung und der Vernetzung über Leistungssektoren hinweg genutzt werden.
Des Weiteren fordert der Verband, dass die tatsächliche Nutzung der DiGA von den Herstellenden transparent gemacht und bei der Vergütung berücksichtigt werden muss.
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