Retaxgrund

Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-Rezept überflüssig?

11.01.2024, 17:50 Uhr

Auch Sicht das Deutschen Apothekerverbands muss die Berufsbezeichnung nicht mehr in Schriftform aufs E-Rezept. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)

Auch Sicht das Deutschen Apothekerverbands muss die Berufsbezeichnung nicht mehr in Schriftform aufs E-Rezept. (Foto: IMAGO / Jochen Tack)


Mit dem E-Rezept ist eine Reihe von neuen Problemen in die Apotheken gekommen. Unter anderem das der fehlenden Berufsbezeichnung. Da dies bei E-Rezepten nicht geheilt werden kann, fürchten die Apotheken Retaxationen. Dabei ist die Berufsbezeichnung in Textform nach Ansicht des Deutschen Apothekerverbands beim E-Rezept gar nicht erforderlich.

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person auf jeder ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Verschreibung obligatorisch. Da die Arztpraxen diese bei E-Rezepten händisch eintragen, fehlt sie derzeit sehr häufig. Berichten einzelner Verbände zufolge ist das bei über der Hälfte der E-Rezepte der Fall. Eine Heilung ist beim E-Rezept nicht möglich. 

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und seine Mitgliedsorganisationen sind allerdings der Auffassung, dass die Berufsbezeichnung in Textform gar nicht erforderlich ist. Da nur Ärzte mittels der von den Ärztekammern ausgegebenen Heilberufsausweise E-Rezepte signieren und in den E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur hochladen können, sei allen E-Rezepten die von Ärztekammern bestätigte Berufsbezeichnung „Arzt“ immanent, schreiben sie in den Verbandsrundschreiben. Weiter heißt es: „Vor diesem Hintergrund halten wir beim E-Rezept im Unterschied zum Papierrezept, das praktisch jedermann ‚ausstellen‘ kann, das explizite Fehlen einer ärztlichen Berufsbezeichnung wie beispielsweise ‚Arzt‘, ‚Zahnärztin‘ oder ‚Facharzt für …‘ für einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler, der den Vergütungsanspruch des Apothekers nicht entfallen lässt, § 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) Rahmenvertrag gem. § 129 Absatz 2 SGB V.“ Diese Sichtweise wolle man vom GKV-Spitzenverband und / oder gesetzlichen Krankenkassen mindestens in Textform bestätigt bekommen.

Bis das geregelt ist, rät der DAV E-Rezepte, die weder eine konkrete Berufsbezeichnung noch eine sinnhafte Berufsbezeichnung durch Angabe einer Gebietsbezeichnung, wie beispielsweise „Allgemeinmedizin“, „Innere Medizin“ oder „Psychiatrie“ enthalten, aufgrund der Retax-Gefahr sicherheitshalber zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.

Papierrezepte? Kein Problem!

Zudem weisen die Verbände noch darauf hin, dass Apotheken gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 Rahmenvertrag keine Prüfpflicht haben, wenn statt einer elektronischen Verordnung ein Muster-16-Formular ausgestellt wird. Diese Verordnungen können weiterhin problemlos abgerechnet werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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9 Kommentare

Laut Rahmenvertrag darf es kein Retaxation geben

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:23 Uhr

Im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) auf den § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) verwiesen und ausgesagt, dass falls die Angaben auf dem Rezept nicht dem § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 AMVV entsprechen, es sich um einen unbedeutenden Fehler handelt, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) nicht zur Retaxation führt (Die Berufsbezeichnung ist in § 2 Abs. 1 Nummer 1 AMVV gelistet). Trotzdem ist eine Rücksprache mit dem Arzt vorgesehen, damit der Apotheker Korrekturen im elektronischen Abgabendatensatz vornehmen kann.

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E-Rezept

von Gregor Nelles am 12.01.2024 um 14:53 Uhr

Was ist jetzt, wenn ein Arzt mehrere Fachausbildung gemacht hat. Welche Berufsbezeichnung gilt dann?
Wenn die Berufsbezeichnung fehlt auf dem Rezept, bedeutet das dann das in die Praxis eingebrochen wurde und der HBA Ausweis gestohlen wurde?
Werden dann die Rezepte von einer anderen Maschine generiert und rot uns dann ein Verlust der Zahlung durch die Krankenkasse?
Sollen wir noch eine Zusatzversicherung für diese Fälle abschließen?
Fragen über Fragen?

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Fehlende Berufsbezichnung

von Apo-Rentner am 12.01.2024 um 11:07 Uhr

Wenn ich einerseits lese, dass der Patient bei Vorlage seiner Versichertenkarte zum Einlösen des E-Rezepts "im Hintergrund" identifiziert wird, dann sollte es doch wohl auch möglich sein, den ausstellenden Arzt ebenfalls anhand der im E-Rezept vorliegenden Daten eindeutig zu identifizieren.
Da fragt man sich in Köln: "Wat soll dä Quatsch"??
Hat man bei der Implementierung des E-Rezepts (mal wieder) nicht zu Ende gedacht, und müssen es die Kollegen dann (mal wieder) ausbaden?
Armes digitales Entwicklungsland.....

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AW: Fehlende Berufsbezichnung

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:34 Uhr

Richtig, der Arzt ist schon durch die qualifizierte elektronische Signatur eindeutig identifizierbar. Außerdem gibt es im eRezept neben dem Freitext-Feld 'Berufsbezeichnung' auch noch das ebenfalls verpflichtend anzugebende Feld 'Qualifikationstyp', das den Beruf grob mit 5 vorgegebenen Ausprägungen angibt: https://simplifier.net/for/kbvcsforqualificationtype

Hintergrund fürs "Philosophieren"

von Dr. Thomas Müller-Bohn am 12.01.2024 um 10:44 Uhr

Der Sinn hinter dem "Philosphieren" ist wohl zu belegen, dass die Berufsbezeichnung nur eine Formalie ohne Erkenntniswert ist - und damit kein Retaxgrund. Das soll den Krankenkassen wohl signalisieren, dass sie mit einer Retaxation vor Gericht bei der mittlerweile geltenden Rechtslage keine Chance hätten.

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Unbefriedigend

von Nikolaus Guttenberger am 11.01.2024 um 21:10 Uhr

Wir haben von unserem Verband die gleiche Information bekommen. Nämlich die Rezepte abzulehnen.

Weiterhin ist es für mich völlig irrelevant, was der DAV für sinnhaft hält. Ich soll mit meinem Geld Medikamente kaufen, um sie Patienten zu übergeben. Dann hätte ich sie gerne sicher (!) erstattet. Und nicht vielleicht erstattet, wenn jemand bei der Kasse zufällig das gleiche philosophiert, wie der DAV.

Gehts eigentlich noch ?

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AW: Unbefriedigend

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:44 Uhr

Der DAV ist im Recht. Laut Rahmenvertrag darf es kein Retaxation geben, wenn keine oder eine falsche Berufsbezeichnung angegeben ist. Siehe meinen Kommentar oben.
Der Witz ist jedoch, dass in jedem eRezept eine vorgegebene Berufsbezeichnung angegeben ist. Neben dem Freitext-Feld 'Berufsbezeichnung' gibt es auch noch das ebenfalls verpflichtend anzugebende Feld 'Qualifikationstyp', das den Beruf grob mit 5 Ausprägungen angibt: https://simplifier.net/for/kbvcsforqualificationtype

Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-Rezept überflüssig?

von Zipfel am 11.01.2024 um 20:04 Uhr

Interessante Auffassung des DAV. Heute morgen erhielten wir von einer Justiziarin des Apothekerverbandes Nordrhein die Information, dass eine Fachrichtung, wie z.B. Allgemeinmedizin keine Berufsbezeichnung ist, sondern Arzt für Allgemeinmedizin.Können sich die Verbände bitte gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband schriftlich einigen, was eine retaxsichere Berufsbezeichnung nach AMVV ist? Dies kann sich nicht von Apotheke zu Apotheke unterscheiden.

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AW: Berufsbezeichnung in Textform auf dem E-

von Andreas Müller am 12.01.2024 um 17:51 Uhr

Eine Prüfung der Berufsbezeichnung zur Vermeidung von Retaxation ist überflüssig wie ein Kropf.
Der Arzt ist schon durch die qualifizierte elektronische Signatur eindeutig identifizierbar. Außerdem gibt es im eRezept neben dem Freitext-Feld 'Berufsbezeichnung' auch noch das ebenfalls verpflichtend anzugebende Feld 'Qualifikationstyp', das den Beruf grob mit 5 vorgegebenen Ausprägungen angibt: https://simplifier.net/for/kbvcsforqualificationtype
Außerdem darf es laut Rahmenvertrag keine Retaxation geben, wenn keine oder eine falsche Berufsbezeichnung angegeben ist.

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