AOK Rheinland Hamburg und Nordost

Fehlende Berufsbezeichnung: Erste Kassen sichern Retaxverzicht zu

Stuittgart - 11.01.2024, 12:15 Uhr

Die AOK Rheinland Hamburg (hier die Geschäftsstelle in Essen) will bei fehlender Berufsbezeichnung nicht retaxieren. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)

Die AOK Rheinland Hamburg (hier die Geschäftsstelle in Essen) will bei fehlender Berufsbezeichnung nicht retaxieren. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)


Laut Hamburger Apothekerverein fehlt derzeit bei über 50 Prozent der 
E-Rezepte eine ausdrückliche „Berufsbezeichnung“. Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist diese aber unbedingt anzugeben. Eine Heilung ist bei E-Rezepten nicht möglich. Immerhin haben die AOKen Rheinland Hamburg und Nordost zugesichert, auf Retaxationen zu verzichten.

Von der Illusion, dass mit Einführung des E-Rezepts Formfehler passé sind, haben sich die Apothekenteams mittlerweile verabschiedet. Denn das Gegenteil ist der Fall. Es gibt Probleme, die vorher eigentlich nicht vorkamen, zum Beispiel, dass die Berufsbezeichnung fehlt und unklar ist. Die Verbände erreichen derzeit viele Mitteilungen deswegen. Laut Hamburger Apothekerverein fehlt die ausdrückliche Berufsbezeichnung derzeit bei mehr als der Hälfte der Rezepte. Die ABDA hatte in ihrem Newsletter bereits darauf hingewiesen, dass Apotheken daher diesen Punkt unbedingt prüfen und, falls die Berufsbezeichnung fehlt oder unklar ist, das Rezept zurückweisen und neu ausstellen lassen. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ nur „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht nach Einschätzung der ABDA grundsätzlich keine Retax-Gefahr.

Immerhin haben die AOK Rheinland Hamburg und die AOK Nordost nun den Verbänden auf Nachfrage signalisiert, dass sie keine Retaxierungen vornehmen werden, wenn die Berufsbezeichnung fehlt. 

Zudem will der DAV darauf hinwirken, dass die Berufsbezeichnung nicht mehr als Freitext aufgebracht wird, sondern als Auswahlmenü in der Praxissoftware hinterlegt werden kann. Grundsätzlich ist man aber beim DAV der Auffassung, dass die Berufsbezeichnung in schriftlicher Form ohnehin verzichtbar ist, da ja für die Ausstellung ein eHBA erforderlich ist und den haben wiederum nur Ärzte. Es sei also sichergestellt, dass nur Ärzte 
E-Rezepte ausstellen. Bis diese Auffassung von den Kassen bestätigt ist, empfehlen die Verbände oben beschriebenes Vorgehen.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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