Verschiedene PZN, Verschiedene Abgabevorgaben

Was müssen Apotheken jetzt bei der Paxlovid-Abgabe beachten?

Paxlovid gibt es seit dieser Woche auch über den ganz regulären Vertriebsweg. Der Verkaufspreis nach Lauer-Taxe liegt bei 1149,19 Euro. Bis Ende Februar können aber auch noch Packungen aus den Beständen des Bundes abgegeben werden. Worauf müssen Apotheken jetzt achten?  

Was müssen Apotheken jetzt bei der Paxlovid-Abgabe beachten?

Das antivirale Arzneimittel Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) gegen COVID-19 von Pfizer macht derzeit aus verschiedenen Gründen Schlagzeilen. Zum einen, weil bundesweit Staatsanwaltschaften gegen einzelne Apothekeker*innen ermitteln, die vom Bund beschaffte Packungen unzulässigerweise ins Ausland verkauft haben sollen. Zum anderen, weil diese Bundesbestände nun wirklich kurz vorm mehrfach verlängerten Ablaufdatum stehen und demnächst entsorgt werden müssen. 

„Frische“ Packungen gibt es aber auch schon auf dem Markt: Seit 15. Januar 2024 bringt Pfizer die 30-Tabletten-Packung Paxlovid® ganz regulär in den Vertrieb. Der Verkaufspreis liegt bei 1149,19 Euro, die Patientenzuzahlung bei 10 Euro.

Damit gibt es derzeit also eine Übergangszeit, in der sowohl Packungen des Bundes als auch solche direkt vom Hersteller im Vertrieb sind – mit unterschiedlichen Pharmazentralnummern (PZN). Von den Paxlovid®-Packungen im Eigentum des Bundes sind einige noch bis Ende Januar, andere bis Ende Februar 2024 verwendbar – sie können bis dahin auch noch an COVID-19-Patienten abgegeben werden. 

Hausärztinnen und -ärzte sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen können diese Arzneimittel noch bis 15. Februar ohne Mengenbeschränkung beziehen. 59,50 Euro kostet dieses Bundes-Paxlovid die Krankenkassen: 30 Euro erhält die Apotheke, 20 Euro der Großhandel – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Bis 14. Februar soll aus Bundesbeständen verordnet werden

Wie Pfizer in einer Pressemitteilung erklärt, sollen Ärzt*innen bis zum 14. Februar die Packungen aus dem Bundesbestand mit den PZN 17977087 und 18268938 bevorzugt verordnen. Sollten keine Packungen aus dem Bestand des Bundes lieferbar sein und die Verfügbarkeit nicht kurzfristig hergestellt werden können, dürfen auch jetzt schon Packungen mit Pfizer-PZN 18380061 abgegeben werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass es in dieser Übergangsphase noch reichlich Bundes-Paxlovid® gibt. Soll es bis zum 14. Februar aber doch ein „neues“ Pfizer-Arzneimittel sein, könnten Apotheken Rücksprache mit der verordnenden Praxis halten und um eine Neuausstellung des Rezepts mit der neuen PZN 18380061 bitten. Ärzt:innen wird bei Neuausstellung des Rezepts empfohlen, die Nicht-Lieferfähigkeit der zuvor verordneten Bund-PZN zu dokumentieren, so Pfizer.

Ab dem 15. Februar 2024 können dann in der Regelversorgung ausschließlich Packungen mit Pfizer-PZN bestellt werden. Für verordnende Ärztinnen und Ärzte soll die Verordnung an die passenden Patient*innen allerdings kein wirtschaftliches Wagnis sein: GKV-Spitzenverband und Pfizer haben auf Basis der positiven Nutzenbewertung („Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen“) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine bundesweite Praxisbesonderheit über das gesamte Anwendungsgebiet von Paxlovid hinweg vereinbart. Das heißt: Bei einer indikationsgerechten Verschreibung kann es nicht zum Regress kommen.

Dispensierrecht läuft aus

Die neuen Pfizer-Packungen (PZN 18380061) dürfen zudem nur noch von Apotheken abgegeben werden. Das derzeit noch für Hausärzte und stationäre Pflegeeinrichtungen bestehende Recht, Paxlovid® unbegrenzt vorrätig zu halten und selbst zu dispensieren, gilt nur für Bundes-Packungen und damit nur noch bis Ende Februar dieses Jahres.

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